Verbrauchsgütergarantien

Zwei Jahre Haftung bei fehlerhaften Produkten

Der 1. Januar 2002 brachte für deutsche Verbraucher eine mit viel Vorschusslorbeeren bedachte Neuerung: Seitdem nämlich müssen Verkäufer anstatt sechs Monate zwei Jahre lang für die Fehlerfreiheit ihrer Waren gerade stehen. Zurück geht dies auf eine Richtlinie der Europäischen Union (EU). Während Händler früher lässig abwinken konnten, wenn bereits nach sechs Monaten nur noch verzerrte Bässe aus der HiFi-Anlage wummerten oder der Kühlschrank nicht mehr arbeitete, haben die Kunden nun während der zweijährigen Gewährleistungszeit an sich gute Karten.

Sie dürfen auf Reparatur oder Austauschgerät pochen. Alle Kosten, etwa für Transport, Material oder Lohn, gehen dabei zu Lasten des Verkäufers. Scheitert die Reparatur zweimal, ist sie nicht zumutbar oder kann kein Ersatzgerät mehr geliefert werden, darf der Kunde den Kaufpreis kürzen oder – bei nicht nur unbedeutenden Mängeln – sogar vom Vertrag zurücktreten. Allerdings kann der Händler gegebenenfalls beim Rücktritt eine so genannte Nutzungsentschädigung verlangen.

Tritt der Mangel erst später als sechs Monate nach Übergabe der Ware auf, muss allerdings der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon beim Kauf vorgelegen hat. Im ersten halben Jahr ist dagegen der Verkäufer für die Fehlerfreiheit in der Beweispflicht. Wie Verbraucher diesen Beweis in der Praxis führen können, ist selbst Experten schleierhaft. Schließlich ist es sogar bei höherpreisigen Waren in der Regel utopisch, ein teures Gutachten einzuholen, wenn widerborstige Händler dem Kunden den Schwarzen Peter zuschieben wollen. Auf diese Weise können auch berechtigte Ansprüche leicht abgewimmelt werden.

Ein Test des Europäischen Verbraucherzentrums Düsseldorf und der Zeitung Verbraucher Aktuell bei bundesweit 600 Händlern von Elektrohaushalts-Kleingeräten zeigt: Berechtigte Reklamationen innerhalb der neuen zweijährigen Gewährleistung werden in der Tat oftmals grundlos abgebügelt.
Kurios: Das offensichtliche Abblocken vieler berechtigter Reklamationen ist aus Händlersicht eigentlich überflüssig. Denn schon seit Anfang 2002 haben die meisten Produzenten von Elektro-Kleingeräten ihre freiwilligen Garantien der gesetzlichen Gewährleistung angepasst. Im Klartext: "Letztendlich muss der Hersteller zahlen!".

Was viele Verbrauche nicht wissen: Die gesetzlich verankerten Gewährleistungsrechte haben nichts mit den Garantien zu tun, die viele Hersteller für ihre Waren via Garantiekarten geben. Diese Zusagen nämlich sind freiwillig und können willkürlich eingeschränkt werden. So kann etwa der Hersteller seine Garantie auf lediglich ein Jahr auslegen oder bei notwendigen Reparaturen Versand- oder Arbeitskosten auf den Kunden abwälzen.

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