Was tun im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters?

Sicherungsschein nicht vergessen

Jedes Reiseunternehmen muss seine Kunden vor den Konsequenzen einer Veranstalter-Insolvenz schützen. Macht das Unternehmen pleite, muss es Urlaubern den bereits gezahlten Preis für ausgefallene Leistungen und die Aufwendungen für die Rückreise erstatten. Zu diesem Zweck kann es entweder eine Versicherung abschließen oder für eine Bankbürgschaft sorgen. Als Nachweis, dass der Veranstalter sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat, erhalten Reisende vor Urlaubsbeginn einen "Sicherungsschein". Für Reiseveranstalter, die gelegentlich und außerhalb der gewerblichen Tätigkeit Reisen durchführen, für Kurzreisen, die nicht länger als 24 Stunden ohne Übernachtung dauern, oder Reisen, für die der Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt, gelten die Schutzbestimmungen vor Insolvenz nicht. Ebenso gelten sie nicht, wenn der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist - zum Beispiel eine kommunale Volkshochschule.

Sicherungsschein
Der Veranstalter darf keine Anzahlung verlangen, bevor er den Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dieses Dokument muss auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt oder an sie angeheftet sein. Es gibt Auskunft darüber, welche Versicherung im Falle eines Konkurses des Reiseveranstalters zahlt oder welche Bank eine entsprechende Bürgschaft übernommen hat. An die angegebene Adresse müssen Sie sich wenden, wenn Ihr Veranstalter Insolvenz anmeldet. Sollten Sie trotz der gesetzlichen Verpflichtung keinen Sicherungsschein erhalten haben, sollten Sie dennoch prüfen, ob Ihr Veranstalter eine Versicherung abgeschlossen hat und Sie Ihren Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für ausgefallene Reiseleistungen und die Kosten für die Rückreise geltend machen können.

Erstattungen
Erstattet wird im Falle eines Konkurses des Veranstalters immer nur der Reisepreis für die ausgefallenen Leistungen sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Entschließen Sie sich, Ihre Reise nicht abzubrechen, sondern am Urlaubsort zu bleiben und für Unterkunft und Verpflegung erneut zu zahlen, können Sie diesen Betrag nicht gegenüber dem Versicherer geltend machen. Zwingt Sie der Hotelleiter jedoch, das Hotel zu verlassen und die Unterkunft noch einmal zu bezahlen, haben Sie keine Wahl. Sie müssen zahlen und dann sofort Ihre Koffer packen. Diese Kosten hat der Versicherer zu erstatten, ebenso wie die Kosten für die Rückreise selbst, eine gleichwertige Ersatzunterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin, Telefonate u.s.w.

Es kann auch vorkommen, dass der jeweilige Leistungsträger, etwa ein Hotelier, die von Ihnen gebuchte Reiseleistung trotz des Konkurses Ihres Veranstalters nicht verweigert und Sie in Ihrem Hotel bleiben können. In diesen Fällen brauchen Sie die Urlaubsreise nicht abzubrechen. Die Verbraucherzentralen sind entgegen der Praxis einzelner Versicherer der Ansicht, dass Sie dies auch dann nicht müssen, wenn der Versicherer Ihres zahlungsunfähig gewordenen Reiseveranstalters eine weit vor dem Ablauf Ihrer gebuchten Reisezeit liegende Rückreise für alle betroffenen Reisenden organisiert. Es ist jedoch in jedem Fall ratsam, vor einer Entscheidung mit dem Versicherer Rücksprache zu halten. Kümmern Sie sich selbständig um eine Rückreise, ist allerdings darauf zu achten, die Kosten so gering wie möglich zu halten, da nur die notwendigen Aufwendungen erstattet werden.

Die Richtlinie
Die gesetzliche Grundlage ist die Richtlinie 90/314/EWG des Rates. Sie enthält auch Vorschriften für die Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen sowie spezifische Vorschriften zum Inhalt der gegebenenfalls herausgegebenen Prospekten. So muss zum Beispiel jeder Prospekt, der den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, klare und genaue Angaben zu Preis, Bestimmungsort, Reiseroute, den eingesetzten Transportmitteln, der Art der Unterbringung, den Mahlzeiten, den Pass- und Visaerfordernissen, den gesundheitspolitischen Formalitäten, den Zahlungsfristen und der Frist, innerhalb derer die Verbraucher im Falle einer Stornierung der Reise eine Mitteilung erhalten, enthalten.