Fluggastrechte bei Überbuchung

EU-Verordnung verbessert die Rechte der Passagiere

Rund eine Viertel Million Fluggäste erleben es jedes Jahr an einem Flughafen innerhalb der EU: Sie haben ein Flugticket gekauft, einen Platz reserviert und erscheinen pünktlich zum Flug. Doch mitfliegen können sie dennoch nicht: Die Fluggesellschaft hat den Flug überbucht. Eine ebenso böse Überraschung sind Annullierungen ohne Vorankündigung und Verspätungen, bei denen die Fluggäste stundenlang auf einem Flughafen festsitzen.

Eine Verordnung, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, sorgt jetzt wenigstens für eine gewisse Entschädigung. Sie sieht vier wesentliche neue Fluggastrechte vor:

1. Ausdehnung der Fluggastrechte auf Flüge aller Art
Die neue Verordnung bezieht sich sowohl auf Linien- als auch auf Nichtlinienflüge (einschließlich der Flüge im Rahmen einer Pauschalreise). Darüber hinaus gilt die neue Verordnung nicht nur für Fluggäste, die auf Flughäfen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, sondern auch für Passagiere, die von einem Flughafen in einem Drittstaat mit einer EU-Fluggesellschaft einen Flug in das Gebiet eines Mitgliedstaats antreten.

2. Reduzierung der Nichtbeförderung
Die Verordnung soll die Fälle, in denen Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert werden, erheblich reduzieren, und zwar durch Kombination zweier Maßnahmen:

Erstens sind Fluggesellschaften, wenn sie voraussichtlich Fluggäste abweisen müssen, verpflichtet, zunächst nach "Freiwilligen" zu suchen, die bei bestimmten Gegenleistungen - zum Beispiel ein kostenloser Flug mit der nächsten Maschine - von ihrer Buchung zurücktreten. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, ist es ihnen gestattet, Fluggäste gegen ihren Willen nicht zu befördern.

Zweitens müssen alle Fluggesellschaften und Reiseveranstalter, die Fluggäste nicht befördern, diesen einen abschreckend hohen Ausgleich zahlen:

  • 250 Euro bei Flügen unter 1 500 km
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb der Gemeinschaft über 1 500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km
  • 600 Euro bei allen sonstigen Flügen.

Dies schafft einen starken Anreiz für die Suche nach Freiwilligen und ist ein wirksames Mittel, das vor einer Nichtbeförderung zurückschrecken lässt. Neben dem finanziellen Ausgleich haben nicht beförderte Fluggäste auch weiterhin Anspruch auf die Wahl zwischen der Erstattung ihres Flugscheins und einem anderen Flug sowie auf Mahlzeiten, Erfrischungen und Hotelunterbringung.

3. Verringerung der Unannehmlichkeiten bei Annullierungen
Wenn Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter Flüge streichen und für die Annullierung verantwortlich sind, so haben die Fluggäste Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich in derselben Höhe wie bei Nichtbeförderung. Diese Verpflichtung zum Ausgleich besteht nur dann nicht, wenn
die Fluggäste zwei Wochen vor dem flugplanmäßigen Abflug informiert werden oder sie rechtzeitig informiert und auf eine andere Flugverbindung zu einer Zeit, die sehr nahe an der planmäßigen Abflugzeit des ursprünglichen Flugs liegt, umgebucht werden. Ferner erhalten die Fluggäste bei Annullierungen drei weitere Ansprüche:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen
  • Hotelunterbringung, sofern die Annullierung eine Übernachtung erfordert, Transfer zwischen Flughafen und Hotel, und
  • Erstattung der Flugscheinkosten, sofern die Annullierung für den Fluggast eine Verspätung von mindestens fünf Stunden bedeutet.

4. Hilfe für Fluggäste bei großen Verspätungen
Ist für Fluggesellschaften eine große Verspätung absehbar, so sind sie ihren Fluggästen gegenüber zu folgenden Leistungen verpflichtet:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen
  • Hotelunterbringung, sofern die Verspätung eine Übernachtung erfordert, Transfer zwischen Flughafen und Hotel, und
  • Erstattung des Flugscheins, sofern die Verspätung für den Fluggast eine Verspätung von mindestens fünf Stunden bedeutet.

Luftfahrt-Bundesamt wird Beschwerdestelle für Passagiere

Das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig ist für deutsche Flugpassagiere bei Verspätungen oder Überbuchungen die bundesweite Beschwerdestelle. Die Behörde wird bei Beschwerden von Passagieren prüfen, ob die Airlines die neue EU-Verordnung zur Verbesserung der Fluggast-Rechte korrekt umsetzen. Bei Verstößen kann das Bundesamt «geeignete Maßnahmen»
gegenüber den Unternehmen ergreifen.

Weitere Informationen:

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig
Tel. : +49 531-2355-100
Fax : +49 531-2355-707
E Mail: fluggastrechte@lba.de
www.lba.de

Informationen zum Reiserecht





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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004
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