Berufsabschlüsse werden anerkannt

Keine Harmonisierung der Ausbildungssysteme

Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten möchte, muß die Anforderungen erfüllen, die dort an seine Berufsqualifikation gestellt werden. Die Mitgliedstaaten erkennen Berufsabschlüsse gegenseitig an, wenn sie zur Ausübung eines Berufes berechtigen und die Ausbildung nicht wesentlich anders verläuft als im Gastland.

Die Regelung und Organisation der schulischen und beruflichen Ausbildung ist ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Europäische Union kann keine Harmonisierung der Ausbildungsinhalte oder der Ausbildungssysteme herbeiführen. Hierfür fehlt ihr die Gesetzgebungskompetenz. Um aber die Anerkennung von Diplomen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, hat die Europäische Union bereits in den 70er Jahren Richtlinien für einzelne Berufe erlassen. Sie regeln die Anerkennung der Diplome vor allem im medizinischen Bereich, so bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Krankenschwestern und -pflegerinnen, Hebammen, Apothekern, aber auch bei Architekten.

Bei der Erarbeitung dieser Richtlinien wurde jedoch deutlich, daß für den Großteil der Berufe eine inhaltliche Harmonisierung sehr schwierig ist. Aus diesem Grund wenden die Mitgliedstaaten bei der Anerkennung nunmehr den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens an: Ein Diplom aus einem anderen EU-Staat wird grundsätzlich anerkannt, wenn es im Heimatland zur Ausübung eines bestimmten Berufs berechtigt, und die dort absolvierte Ausbildung nicht wesentlich anders verläuft als in dem Staat, in dem die Tätigkeit begonnen werden soll. Ist dies doch der Fall, kann ein Eignungstest oder ein Anpassungslehrgang verlangt werden.

Die europäischen Regeln gelten nur für reglementierte Berufe, das heißt für Berufe, die aus gesetzlichen Gründen nur von Inhabern eines bestimmten Diploms oder Abschlusses ausgeübt werden dürfen. Dies sind zum Beispiel Lehrer, Rechtsanwälte oder Ingenieure.

Für alle anderen Berufe gelten die Richtlinien nicht, da hier keine Hürden bestehen, sich mit seinem heimatlichen Berufsabschluß frei um Arbeitsstellen in anderen EU-Ländern zu bemühen oder eine Niederlassung im europäischen Ausland zu begründen.

Schwierigkeiten bringen oft die fehlenden Einschätzungsmöglichkeiten von Arbeitgebern hinsichtlich des ausländischen Abschlusses. Um hier den Vergleich zu erleichtern, werden Entsprechungslisten erarbeitet. In diesen Listen werden einzelne Berufsabschlüsse für alle Länder der Union verglichen, so daß bei Bewerbungen auf den jeweiligen inländischen Berufsabschluß Bezug genommen werden kann.

Diese Listen werden zwar von Dienststellen der Europäischen Union erarbeitet und im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, haben aber dennoch keinen verbindlichen, sondern nur informativen Charakter. In Deutschland verfügen die meisten Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern über diese Entsprechungslisten.

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