Kasse muss kein Medikament ohne deutsche oder EU-Zulassung bezahlen

Bundessozialgericht: Kein Anspruch auf die Erstattung

Kassel (dpa) - Ein Krankenkassenpatient hat keinen Anspruch auf
die Erstattung eines Medikaments, das zwar in einem anderen EU-Land,
aber nicht in Deutschland zugelassen ist. Die Zulassung in einem EU-
Land gelte nicht automatisch in allen anderen Mitgliedstaaten,
entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag. Der
Vertrieb eines Medikaments und die Erstattung durch die gesetzliche
Krankenkasse seien in Deutschland verboten, solange Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht in Deutschland oder EU-weit
geprüft worden seien. Dies verstoße nicht gegen die europarechtliche
Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit. (AZ.: B 1 KR 21/02 R)

Im verhandelten Fall scheiterte ein Kläger, der die Erstattung
des bei Harnblasenkrebs eingesetzten Medikaments Immucothel
durchsetzen wollte. Das Medikament ist in den Niederlanden und
Österreich zugelassen. Der Antrag auf Zulassung in Deutschland wurde
abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Einzelimport des
Medikaments sehr wohl möglich und auch nicht strafbar sei.

Der Kläger kündigte nach dem Urteil an, sich das Medikament
künftig in den Niederlanden verabreichen zu lassen. Nach der Regelung
zur freien Arztwahl innerhalb der EU bei ambulanter Behandlung sei
seine Krankenkasse dann zur Bezahlung des Medikaments verpflichtet.