Das Volkswagengesetz beschränkt den freien Kapitalverkehr

Deutschland: kommt Verpflichtung gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit nicht nach

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-112/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Beibehaltung der Bestimmungen des Volkswagengesetzes über die Begrenzung des Stimmrechts auf 20 %, über die Festlegung der Sperrminorität auf 20 % und über das Recht des Bundes und des Landes Niedersachsen, je zwei Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen.

Die Kommission hat am 4. März 2005 eine Klage gegen Deutschland erhoben, weil das Volkswagengesetz (Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 [BGBl. I S. 585 und BGBl. III S. 641-1-1], geändert am 6. September 1965 [BGBl. I S. 461] und am 31. Juli 1970 [BGBl. I S. 1149]) gegen den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit verstoße.

Konkret beanstandet die Kommission:

- das Recht der Bundesrepublik und des Landes Niedersachsen, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat des Unternehmens zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören,

- die Begrenzung der Stimmrechtsausübung auf 20 % des Grundkapitals, wenn der Anteil eines Aktionärs diesen Prozentsatz übersteigt,

- die Erhöhung der Mehrheit, die für die Beschlüsse der Aktionärshauptversammlung, die nach dem Aktiengesetz nur einer Mehrheit von 75 % bedürfen, erforderlich ist, auf 80 % des vertretenen Grundkapitals.

In seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt, soweit sie auf einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr gestützt ist. Hinsichtlich des von der Kommission gerügten Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit weist der Gerichtshof die Klage ab, weil es an einem substantiierten Vortrag der Kommission hierzu fehlt.

Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Volkswagengesetz als Ausdruck der staatlichen Gesetzgebungsbefugnis eine nationale Maßnahme ist. Die streitigen Bestimmungen des Gesetzes sind dem Staat zuzurechnen, da nur er in der Lage ist, sie in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber zu ändern.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass der EG-Vertrag jede Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, Anleger von Direktinvestitionen abzuhalten, weil sie die Möglichkeit der Aktionäre einschränkt, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Beziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ihnen ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle zu beteiligen, stellt eine solche Beschränkung dar.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die fraglichen Bestimmungen eine solche abschreckende Wirkung haben können.

Begrenzung des Stimmrechts auf 20 % und Festlegung der Sperrminorität auf 20 %

Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass jede dieser beiden Bestimmungen für sich betrachtet zugunsten und zulasten eines Aktionärs der Gesellschaft wirken kann. Er erinnert jedoch daran, dass zur Zeit des Erlasses des Volkswagengesetzes der Bund und das Land Niedersachsen die Hauptaktionäre der gerade erst privatisierten Gesellschaft waren, an der sie jeweils 20 % des Kapitals hielten, und dass das Land Niedersachsen weiterhin in dieser Größenordnung beteiligt ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass die fraglichen Bestimmungen zusammengenommen dem Bund und dem Land Niedersachsen ermöglichen, mit einer geringeren Investition als nach der allgemeinen Regelung erforderlich in der Volkswagen AG wesentlichen Einfluss auszuüben. Diese Situation ist geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abzuhalten.

Das Recht, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden

Durch die Möglichkeit, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören, werden der Bund und das Land Niedersachsen im Vergleich zum allgemeinen Gesellschaftsrecht privilegiert, wonach sie nur höchstens drei Aufsichtsratsmitglieder entsenden dürften. Zudem steht ihnen das Entsenderecht zu, sobald sie Aktien der Gesellschaft besitzen, ohne dass dabei der Umfang ihrer Beteiligung berücksichtigt würde. Der Bund und das Land Niedersachsen haben so die Möglichkeit, einen Einfluss ausüben, der über ihre Investitionen hinausgeht, und können deshalb den Einfluss der anderen Aktionäre auf ein Niveau verringern, das hinter deren Investitionen zurückbleibt.

Die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind nicht gerechtfertigt

Der Gerichtshof erinnert daran, dass der freie Kapitalverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden kann, die durch legitime Interessen gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik jedoch über allgemeine Erwägungen zur Notwendigkeit des Schutzes vor einem die Gesellschaft allein dominierenden Großaktionär hinaus nicht dargelegt, inwiefern die streitigen Bestimmungen für den Schutz der angeführten Interessen erforderlich sein sollen.

Zunächst hat sie nicht erklären können, warum es zur Erreichung des Ziels des Arbeitnehmerschutzes geeignet und erforderlich sein soll, beim Kapital von Volkswagen eine stärkere und unabänderbare Position öffentlicher Akteure aufrechtzuerhalten.

Sie hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Aufrechterhaltung einer solchen Stellung die allgemeinen Interessen der Minderheitsaktionäre schützen soll.

Schließlich hat die Bundesrepublik nicht verdeutlicht, warum die Bestimmungen des Volkswagengesetzes für die Erhaltung der durch die Tätigkeit von Volkswagen geschaffenen Arbeitsplätze geeignet und erforderlich sein sollen.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen hat.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der
Internetseite des Gerichtshofs hier.

Pressemitteilung Nr. 74/07 23. Oktober 2007

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