Führerscheinprüfung in Metz

Trotz der EU-Führerscheinrichtlinie blieb es bei der Wohnsitz-Regel

Meine Tochter arbeitet zur Zeit in Metz und möchte dort den Führerschein machen. Bisher hat sie nur eine Zeitarbeit mit 3-Monatsvertrag gefunden. Mit einem so kurzfristigen Vertrag kann sie wohl noch keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Die Fahrschule sagt nun, ohne diese "Carte de séjour" könne sie keine Fahrstunden nehmen und keine Fahrprüfung ablegen. Stimmt das?

Wenn diese Auskunft auch nicht ganz richtig war, so hat sich die französische Fahrschule doch sehr seriös verhalten. Sie hat Ihre Tochter darauf aufmerksam gemacht, daß es ohne Aufenthaltsgenehmigung wenig Sinn macht, in Frankreich Fahrstunden zu nehmen oder eine Fahrprüfung abzulegen. Denn wenn ein Führerschein nicht im Land des Wohnsitzes erworben wird, gilt er nicht in den anderen EU-Mitgliedstaaten.

Grundsätzlich gilt seit dem 1. Juli 1996 der in einem EU-Land erworbene Führerschein zeitlich unbegrenzt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er muß auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht mehr umgetauscht werden. Fahrprüfung und Klasseneinteilung wurden in der ganzen EU vereinheitlicht. Doch trotz des europaweit gleichen Prüfungsverfahrens blieb es bei der Wohnsitz-Regel. Nur wenn der Führerschein im Land des Wohnsitzes erworben wird, ist er in allen anderen Mitgliedstaaten gültig.

Deshalb ist es zwar möglich, während des Urlaubs im Ausland Fahrstunden zu nehmen, man könnte durchaus dort auch den Führerschein machen. Nur wäre der nicht viel wert: In Deutschland würde er nicht anerkannt. Gerade die deutschen Behörden wollen jeglichen "Führerscheintourismus" verhindern. Sie werden im Zweifel immer den Nachweis verlangen, daß der Prüfling zum Zeitpunkt der Ausstellung auch tatsächlich seinen festen Wohnsitz im Land der Prüfung hatte. Einen solchen Nachweis könnte Ihre Tochter natürlich am besten mit der französischen Aufenthaltsgenehmigung erbringen.

Da Ihre Tochter ohnehin vor hat, länger in Frankreich zu bleiben, sollte Sie sich deshalb möglichst schnell eine französische Aufenthaltsgenehmigung besorgen. Daraus, daß Ihre Tochter einen - wenn auch befristeten Arbeitsvertrag - bereits vorlegen kann und langfristig in Frankreich arbeiten möchte, ließe sich durchaus ein Anspruch auf eine auf ein Jahr befristete "zeitweilige" Aufenthaltsgenehmigung ableiten. Aber selbst wenn Ihre Tochter hierüber mit den französischen Behörden nicht streiten möchte, bleibt ein weiterer Weg zur Aufenthaltsgenehmigung. Auch Nicht-Erwerbstätige haben nämlich seit 1992 als EU-Bürger ein eigenes Aufenthaltsrecht in anderen Mitgliedstaaten.

Ihre Tochter hat als Deutsche das Recht, in Frankreich zu leben, auch wenn sie dort nicht arbeitet. Dieses Recht ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft: Sie muß Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein. Ausreichend ist das Einkommen dann, wenn es über dem örtlichen Sozialhilfesatz liegt. So könnten Sie zum Beispiel eine Erklärung abgeben, in der Sie Ihrer Tochter eine bestimmte finanzielle Unterstützung glaubhaft zusagen. Ist sie auch krankenversichert, so hat sie einen auf EU-Recht begründeten Anspruch auf die "Carte de séjour". Und dann steht auch dem überall in der EU gültigen Führerschein nicht mehr im Wege.

Informationen im Internet
http://www.fuehrerschein.net
http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php
http://www.fahrerlaubnisrecht.de
http://europa.eu.int/comm/transport/home/drivinglicence/index_de.htm

Die französischen Seiten
http://www.equipement.gouv.fr/formulaires/formdomaines.htm





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Ausländerrecht
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