Autoüberführung nach Spanien/Teneriffa

Die Einfuhr von Gebrauchtwagen innerhalb der EU ist problemlos möglich

Wir sind ein deutsches Ehepaar und leben in Berlin. Anfang nächsten Jahres werden wir nach Teneriffa umziehen. Wir wollen unser Auto, das wir erst vor einem Jahr gekauft haben, dorthin mitnehmen. Ist das problemlos möglich? Was müssen wir bei der Überführung beachten?

Die Einfuhr von Gebrauchtwagen ist seit dem 1. Januar 1993 innerhalb der Europäischen Union problemlos möglich. Sie können Ihren Wagen ohne irgendwelche umständlichen Zollformalitäten nach Teneriffa mitnehmen.

Nach Ihrem Umzug müssen Sie Ihr Auto der spanischen technischen Überwachungsstelle - der Inspeción technica de véhiculos (ITV) - vorführen. Diese wird prüfen, ob der Wagen den spanischen Vorschriften entspricht und stellt Ihnen dann eine technische Abnahmebescheinigung aus. Hierfür gibt es seit einigen Jahren ein vereinfachtes Verfahren. Für Autos eines Modells beantragt der Hersteller eine "europäische Betriebserlaubnis", die von den Zulassungsstellen aller Mitgliedstaaten anerkannt werden muß. Die meisten der zwischen 1993 und 1995 und alle seit 1996 hergestellten PkW-Modelle haben eine solche Betriebserlaubnis. Sie wird durch eine sogenannte "Übereinstimmungsbescheinigung" nachgewiesen, die Sie bei der technischen Prüfung Ihres Wagens in Spanien vorlegen müssen. Diese Bescheinigung haben Sie beim Kauf Ihres Autos wahrscheinlich miterhalten. Ist dies nicht der Fall, können Sie sie beim Hersteller anfordern.
Sollte es für Ihr Wagenmodell noch keine europäische Betriebserlaubnis geben, müssten Sie für Ihr Auto eine Einzelbetriebserlaubnis beantragen. Auch diese wird in der Regel problemlos erteilt. Über das genaue Verfahren und eventuell notwendige Nachweise informiert der TÜV Rheinland Ibérica.

Wenn die technische Prüfung überstanden ist, müssen Sie den Wagen an Ihrem neuen Wohnort anmelden - genauso, als wären Sie innerhalb Deutschlands umgezogen. Dazu stellen Sie einen Zulassungsantrag beim Straßenverkehrsamt (Jefatura de Traffico). Hier legen Sie Ihren Fahrzeugbrief und -schein, die technische Abnahmebestätigung des ITV sowie Ihren Personalausweis vor.
Mehrwertsteuern müssen Sie in Spanien nicht mehr zahlen. Im Binnenmarkt wird die Mehrwertsteuer für Gebrauchtwagen in dem Land fällig, in dem das Auto gekauft wurde. Bei der Zulassung verlangen die spanischen Behörden von Ihnen allerdings einen Beleg, dass Sie die Mehrwertsteuer für Ihren Wagen bereits in Deutschland gezahlt haben. Hierzu reicht der Kaufbeleg oder eine Bestätigung des deutschen Finanzamts aus.
Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel gibt es allerdings: Für Neuwagen wird in dem Land, in das das Auto eingeführt wird, eine "Erwerbssteuer" fällig, die dem dortigen Mehrwertsteuersatz entspricht. Als Neuwagen werden die Fahrzeuge angesehen, die vor weniger als 6 Monaten zugelassen wurden und weniger als 6000 Kilometer gelaufen sind.
Ob Neu- oder Gebrauchtwagen: Bei der Zulassung in Spanien wird eine "Zulassungssteuer" fällig. Sie beträgt auf den kanarischen Inseln 7 Prozent des gegenwärtigen Wertes eines Wagens für Benziner bis 1600 cm³ Hubraum und Dieselfahrzeuge bis 2000 cm³, für alle übrigen Fahrzeuge 12 Prozent. Wieviel Sie zahlen müssen, können Sie einer jährlich festgesetzten Bewertungstabelle von Gebrauchtwagen entnehmen, die Sie ebenfalls beim TÜV-Rheinland Ibérica erhalten. Für die Zulassungssteuer gibt es ein Erklärungsformular, das Sie beim Staatlichen Steuerverwaltungsamt (Agencia Estatal de la Administración Tributaria) einreichen müssen. Zur Zulassung mitbringen müssen sie zusätzlich Ihren Personalausweis oder Reisepass, die Aufenthaltsgenehmigung (permiso de residencia) und einen Nachweis, dass Ihr Wagen nicht als gestohlen gemeldet ist - hierfür reicht ein Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister, den Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt anfordern können (Gebühr 10,20 €).

Da der bürokratische Aufwand doch recht erheblich ist, gibt es spezialisierte Dienstleister, sogenannte "gestorias", die die Behördengänge für Sie übernehmen. Ist Ihr Wagen dann endlich zugelassen, sollten Sie auf keinen Fall die Abmeldung vergesen, da zuviel gezahlte Versicherungsbeiträge erst vom Datum der Anmeldung an erstattet werden.

Übrigens: Ihr Führerschein aus Deutschland gilt auch in Spanien - und das zeitlich unbegrenzt. Früher mußten Unionsbürger ihren Führerschein innerhalb eines Jahres nach dem Umzug in ein anderes EU-Land in den jeweiligen nationalen Führerschein umtauschen. Seit dem 1. Juli 1996 ist auch diese Formalität überflüssig. Allerdings: Wenn Sie noch das graue deutsche Führerscheindokument besitzen, sollten Sie es noch vor Ihrer Abfahrt gegen ein "europäisches" Modell eintauschen. Falls Sie auf Teneriffa einmal kontrolliert werden, ist dieses Formular für die Polizeibeamten leichter lesbar - und erspart Ihnen damit unnötige Verzögerungen und Ärger.

Weitere Informationen

TÜV Rheinland Ibérica, S.A.
C/José Silva, 17
E - 28043 Madrid
Tel.: 0034 91 7444500
Fax: 0034 91 4135590
E-mail: info-madrid@es.tuv.com
Außenstellen:
Barcelona, Neguri (Vizcaya),
Valencia, Malaga, Las Palmas de Gran Canaria

Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg
Tel.: 0461-316-0
Fax: 0461 3 16-16 50 bzw. 3 16-28 00
Außenstelle Dresden
Bernhardstraße 62
01187 Dresden
http://www.kba.de

Informationen für Auswanderer
http://www.auswandern.com

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Calle Fortuny, 8
E - 28010 Madrid
Tel.: 0034 91 5579000
Fax: 0034 91 3102104
E-mail: zreg@auswaertiges-amt.de
Öffnungszeiten:
Publikumsverkehr (Konsularabteilung)
Montag - Freitag von 9 - 12 Uhr
http://www.embajada-alemania.net





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Abmeldung bei den deutschen Behörden (pdf)
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