Wehrpflicht nur mit deutscher Staatsbürgerschaft

Eine Zwangseinbürgerung gibt es nicht

Mein Sohn aus erster Ehe ist englischer Staatsbürger und lebte bis zu seinem vierten Lebensjahr in England. Ich habe die deutsche, sein Vater die britische Staatsangehörigkeit. Er ist inzwischen 16 Jahre alt, lebt ständig bei mir in Deutschland und besucht hier das Gymnasium. Stimmt es, dass die deutschen Behörden darauf bestehen, dass Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen können, dies auch tun müssen? Soll meinem Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft zwangsverordnet werden? Wäre mein Sohn, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, in Deutschland wehrpflichtig?

EU-Bürger, die in Deutschland leben, können Ihre eigene Staatsangehörigkeit für unbegrenzte Zeit behalten. Eine "Zwangseinbürgerung" durch die deutschen Behörden gibt es nicht. Ganz im Gegenteil: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, dem machen es die deutschen Gesetze und Behörden nicht gerade leicht. Ihn erwartet ein umfangreicher bürokratischer Hindernislauf.

Ein Grundsatz des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, doppelte Staatsbürgerschaft möglichst zu vermeiden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen möchte, muss dafür in aller Regel seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben. Das gilt nach dem neuen Gesetz allerdings nicht mehr für Kinder mit deutschen und ausländischen Elternteilen. Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden haben durch Geburt die deutsche Staatsabgehörigkeit. Wenn sie darüber hinaus auch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können sie diese auf Dauer behalten. Das gilt nicht für Ihren Sohn.
Er müsste die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und würde damit "Deutscher mit allen Rechten und Pflichten". Natürlich dürfte Ihr Sohn dann als Deutscher in Deutschland wählen gehen. Er müsste allerdings auch mit einer wichtigen Staatsbürgerpflicht rechnen: Ihr Sohn wäre in Deutschland wehrpflichtig. Ab seinem 18. Lebensjahr könnte er zum Wehrdienst einberufen werden. Bliebe er dagegen weiterhin britischer Staatsbürger, wäre er von einer Einberufung verschont: in Großbritannien gibt es eine Berufsarmee. In Deutschland dürfte er als britischer Staatsbürger natürlich nicht in die Bundeswehr eingezogen werden.

Wenn Ihr Sohn allerdings mit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft noch bis zu seinem 33. Lebensjahr warten könnte, würde ihn auch als Deutschen der Arm des Kreiswehrersatzamtes nicht mehr erreichen. Dann müßte er aber für die nächsten Jahre auch auf sein Wahlrecht in Deutschland weitgehend verzichten. Wie sich ihr Sohn auch entscheidet, eines ist sicher: Als EU-Bürger kann er sein ganzes Leben in Deutschland bleiben, ohne Deutscher werden zu müssen.

Die Einbürgerung dürfte für Ihren Sohn kein Problem sein. Um Deutscher werden zu können, muß ein Ausländer mindestens acht Jahre Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Da Ihr Sohn bereits seit zwölf Jahren in Deutschland lebt und hier zur Schule gegangen ist, würde also der Nachweis von acht Jahren Aufenthalt in Deutschland ausreichen, um den deutschen Pass zu bekommen.

Bevor er den in den Händen hält, muß er allerdings einen komplizierten bürokratischen Hindernislauf hinter sich bringen. Zunächst müsste Ihr Sohn aus der britischen Staatsbürgerschaft entlassen werden. Seine "Ausbürgerung" kann er bei einem britischen Konsulat in Deutschland beantragen. Vorsicht: Bevor er sich ausbürgern lässt, muß er sich in jedem Fall von der deutschen Einwanderungsbehörde zusichern lassen, daß er die deutsche Staatsbürgerschaft auch erhalten kann! Bei der zuständigen Ausländerbehörde an seinem Wohnort erhält er hierüber eine "Einbürgerungszusicherung", die er den britischen Behörden für seine Ausbürgerung vorlegen muß. Die britischen Behörden stellen ihm dann eine Bestätigung seiner Entlassung aus der britischen Staatsbürgerschaft aus, die er wiederum der Ausländerbehörde an seinem Wohnort vorlegen muß, um in Deutschland eingebürgert zu werden.

Diese Prozedur ist von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, sich zunächst bei dem zuständigen Ausländeramt oder der Pass-Stelle am jeweiligen Wohnort nach den genauen Bedingungen und den notwendigen Dokumenten für die Einbürgerung zu erkundigen.

 

 

 





PDF Datei
Wie werde ich Deutsche oder Deutscher? - Broschüre (pdf)
anzeigen speichern 497,36 kB