EuGH: Österreich darf Unterhalt für Sohn eines Deutschen streichen

Strafgefangene sind EU-rechtlich gesehen Arbeitnehmer

Österreich darf dem Sohn eines deutschen Häftlings die Unterhaltszahlungen streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Im strittigen Fall hatte der Deutsche vor dem Antritt seiner Strafe in Österreich gewohnt, und sein Sohn ist Österreicher.

Die österreichischen Behörden hatten die Unterhaltsvorschüsse für den minderjährigen Jungen eingestellt, nachdem der Vater aus einem österreichischen Gefängnis in eine deutsche Haftanstalt verlegt worden war. Der Staat müsse nach österreichischem Recht nur weiter zahlen, wenn ein Gefangener seine Strafe im Inland verbüße.

Der Gerichtshof in Luxemburg hielt dies für zulässig. Der Häftling habe in der deutschen Justizvollzugsanstalt gegen Entgelt gearbeitet. Er sei deshalb als Arbeitnehmer einzustufen. Für Familienleistungen sei deshalb der Staat zuständig, in dem der Betroffene wohnt oder - wie im vorliegenden Fall - den Rest seiner Strafe verbüßt.

(Rechtssache C-302/02)