Zahlungen in den EU-Haushalt

Stimmt es, dass Zahlungen in den EU-Haushalt sich am Bruttosozialprodukt orientieren?

Der Haushalt wird aus Einnahmen finanziert, die der EU nach einem bestimmten Schlüssel zufließen. Diese Eigenmittel umfassen:

  • Agrarzölle und Zuckerabgaben,
  • Zölle, die an den EU-Außengrenzen bei der Einfuhr erhoben werden,
  • einen festgesetzten Anteil der Mehrwertsteuereinnahmen der EU-Staaten,
  • einen veränderlichen Anteil am Bruttosozialprodukt (BSP) der einzelnen Mitgliedstaaten,
  • verfügbarer Überschuss des vorhergehenden Haushaltsjahres,
  • sonstige Einnahmen

Mit dem Beschluss vom 24. Juni 1988 wurde die Obergrenze für die gesamten Eigenmittel auf einen Prozentsatz des BSP festgesetzt, der 1988 1,14 Prozent und 1999 1,27 Prozent betrug. Mit dem geltenden Eigenmittelbeschluss wird die Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) auf den Bereich des EU-Haushalts ausgedehnt.

Im ESVG 95 wurde der Begriff des Bruttosozialprodukts (BSP) durch den Begriff des Bruttonationaleinkommens (BNE) ersetzt. Gemäß dem neuen Eigenmittelbeschluss wird also das BSP durch das BNE ersetzt, wenn es um Eigenmittelzwecke geht. Um jedoch die Höhe der Einnahmen, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert beizubehalten, musste die Eigenmittelobergrenze, die als Prozentsatz des BNE der EU ausgedrückt wird, angepasst werden. Die neue Obergrenze beträgt 1,24 Prozent des BNE der EU.

Die BNE-Einnahme erhält man dadurch, dass ein jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festzulegender Satz auf eine Bemessungsgrundlage angewandt wird, die der Summe der Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen entspricht. Die Einnahme berechnet sich als Differenz zwischen den Ausgaben und der Summe aller anderen Haushaltsmittel. Es handelt sich um eine ganz wesentliche Einnahme, da sie nicht nur den größten Teil des Haushalts finanziert, sondern auch für die Begrenzung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage, die Aufteilung der Finanzierung des Ausgleichsbetrags für das Vereinigte Königreich und die Obergrenze für den Gesamtbetrag der Eigenmittel maßgeblich ist, die die Gemeinschaft einziehen kann.

Weitere Informationen:

Der Haushalt der EU