Auf einen Blick: Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Wer eine Arbeit in einem anderen EU-Land aufnimmt, kann seine Familie mitnehmen

Nach den EU-Freizügigkeits- und Aufenthaltsregelungen gibt es für Familienangehörige von Unionsbürgern grundsätzlich ein eigenes und ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

  • Ein eigenes Aufenthaltsrecht haben Personen, die erwerbstätig sind oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen.
  • Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben diejenigen, die zwar nicht selbst die Voraussetzungen der EU-Bestimmung erfüllen, aber Familienangehörige von Personen sind, die ein eigenes Aufenthaltsrecht haben.

Als Familienangehörige gelten Ehegatten und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Außerdem gelten die Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) als Familienangehörige, denen derjenige Unterhalt gewährt, der über ein eigenes Aufenthaltsrecht verfügt. Für Studenten beschränkt sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht auf den Ehepartner und die unterhaltsberechtigten Kinder. Für Familienmitglieder aus Drittländern kann das Gastland ein Einreisevisum vorschreiben, das gilt in einigen Ländern übrigens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wer sich mit einem "abgeleiteten" Aufenthaltsrecht in einem Land der Union aufhält, erhält eine Aufenthaltsgenehmigung von der gleichen Dauer wie die Person, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diese Personen müssen bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung statt der Erwerbstätigkeit oder der finanziellen Eigenständigkeit Nachweise über ihre Verwandtschaft vorlegen, zum Beispiel Heiratsurkunde, Stammbuch oder Unterhaltsbescheinigung. Allgemeine Voraussetzung für die erste Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige ist außerdem der Nachweis, daß die Familie über ausreichenden Wohnraum verfügt.

Endet aus irgendeinem Grund das Aufenthaltsrecht der Person, von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, so endet auch dieses abgeleitete Recht. Das gleiche gilt, wenn die Verwandtschaft nicht mehr besteht (Ehescheidung) oder kein Unterhalt an die Kinder gezahlt wird, die älter als 21 Jahre sind. In diesem Fall müssen diese Personen selbst erwerbstätig sein oder über finanzielle Eigenmittel verfügen, um weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union bleiben zu können.

Das Recht auf Einreise und auf Aufenthalt der Unionsbürger ist derzeit in zwei Verordnungen und neun Richtlinien geregelt. Mit einem neuen Richtlinienvorschlag möchte die Kommission eine Reihe von Rechtsinstrumenten zur Freizügigkeit in einem einzigen Rechtsakt zusammenfassen, um die Ausübung der oben genannten Rechte der Unionsbürger zu erleichtern. Darüber hinaus möchte die Kommission die mit der Ausübung des Aufenthaltsrechts verbundenen Formalitäten für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen so weit wie möglich vereinfachen.
Dieser Richtlinienvorschlag regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ausüben können, das Recht auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

Weitere Informationen

§ 3 Freizügigkeits G-EU Familienangehörige

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