Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

Wer kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen?

Grundsätzlich können Sie als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.

Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof sind aber in wenigen Sonderfällen möglich. Sie können zum Beispiel vor dem Gericht erster Instanz, das dem EuGH beigeordnet ist, eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaften anfechten, die an Sie selbst gerichtet ist oder Sie unmittelbar und individuell betrifft. Solche Entscheidungen ergehen insbesondere gegenüber den Bediensteten der Gemeinschaften oder im Bereich des europäischen Wettbewerbsrechts. Auch Klagen gegen EG-Verordnungen können Einzelne nur dann anstrengen, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind.

Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.

Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen. In manchen Fällen ist das nationale Gericht verpflichtet, ein Vorlageverfahren anzustrengen. Eine Verpflichtung besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält. Der EuGH stellt im Rahmen einer Vorabentscheidung fest, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind oder ob sie gültig sind. Er spricht aber kein abschließendes Urteil in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dies bleibt Sache des nationalen Gerichts, das aber der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH folgen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verletzung der Vorlagepflicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht „in objektiv willkürlicher Weise" nicht beachtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage gar nicht in Betracht zieht, obwohl es selbst erkannt hat, dass eine Frage des Gemeinschaftsrechts entscheidungserheblich ist. In diesen Fällen ist der Rechtsweg der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Website Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH)

 

Quelle: Bürgerberaterin der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland