Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Die neue Karte wird europaweit anerkannt

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC), zum Beispiel als Rückseite der bisherigen Versicherungskarte, müssen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr bei jeder Auslandsreise sich entsprechende Vordrucke besorgen. Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt aber nicht für Gesundheitsdienstleister aus dem privaten Sektor.

Die Europäische Krankenversicherungskarte weist europaweit einheitliche Merkmale auf, wie zum Beispiel das EU-Emblem und die Anordnung der Textfelder. Damit ist gewährleistet, dass die Karte in allen europäischen Mitgliedstaaten erkannt und angewandt werden kann.

Es sind die Daten festgehalten, die für die Gewährung von medizinischen Leistungen und für die Erstattung der Kosten im europäischen Ausland gemäß dem europäischen Gemeinschaftsrecht notwendig sind.

Hierzu zählen

  • der Familienname und die Vornamen des Karteninhabers,
  • das Geburtsdatum des Karteninhabers,
  • als persönliche Kennnummer des Karteninhabers die ersten zehn Stellen der Krankenversichertennummer,
  • eine Kennnummer der Krankenkasse,
  • eine Kennnummer der Karte, 
  • die Gültigkeitsdauer der Karte (Ablaufdatum).

Ergänzt werden diese Angaben um ein Unterschriftenfeld für die Unterschrift des Karteninhabers sowie das EU-Emblem und das Kürzel des Kartenausgabestaates (DE für Deutschland).

Die Vorlage der Karte reicht aus, um sich im europäischen Ausland bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln zu lassen. Es besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates als medizinisch notwendig erweisen. Sie können dort zu denselben Bedingungen in Anspruch genommen werden wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet.

Gesetzlich Versicherte werden mit der europäischen Krankenversicherungskarte in allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen, der Schweiz und Serbien im medizinischen Notfall ambulant oder stationär behandelt. Die Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt die alten Formulare:

  • E 111 und E 111 B (für Touristen),
  • E 110 (für Mitarbeiter im internationalen Transportwesen),
  • E 128 (für in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Erwerbstätige und Studenten)
  • E 119 nur für Sachleistungen (Formular für Arbeitslose bei Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat).

Aber Vorsicht! Wenn Versicherte sich aus bestimmten Gründen bewusst für eine Behandlung im Ausland entscheiden, muss mit der Krankenkasse zuvor geklärt werden, ob die Kosten hierfür übernommen werden. Dies gilt auch für Chroniker, wenn die Krankheit eine besondere medizinische Überwachung notwendig macht und den Einsatz besonderer Techniken oder Geräte erfordert (zum Beispiel bei Dialysebehandlungen). Der durch die Europäische Krankenversicherungskarte entstehende Anspruch gilt nur für die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung (Beinbruch, kranker Zahn, Virusinfektion und andere) oder für die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes.

Mittelfristig sollen auch Gesundheitsdatensätze wie beispielsweise Notfalldaten oder Arzneimitteldokumentationen als freiwillige Anwendungen der Gesundheitskarte europaweit verfügbar gemacht werden können. Voraussetzung dafür, dass im Behandlungsfall überall in Europa Ärztinnen und Ärzte auf Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten zugreifen können.

Weitere Informationen:
Krankheit und Behandlung im Ausland

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