Aufenthaltsrecht für Rentner

Seit 1992 haben auch Rentnern ein echtes europäisches Aufenthaltsrecht

Tatsächlich waren Rentner, die in den achtziger Jahren in ein anderes EU-Land ziehen wollten, auf das Wohlwollen der dortigen Behörden angewiesen. Das Verwaltungsverfahren stand ganz weitgehend im Ermessen der nationalen Behörden. Ein durchsetzbares Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, hatten Rentner nicht.

Das hat sich geändert: Seit 1992 gilt eine Aufenthaltsrichtlinie, die auch Rentnern ein echtes europäisches Aufenthaltsrecht gibt. Dieses Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben, steht Ihnen unter zwei Bedingungen zu: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein. Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn Ihr Einkommen so hoch ist, dass im Land Ihres neuen Wohnsetzes kein Sozialhilfeanspruch entsteht. Über das dafür erforderliche Mindesteinkommen informieren die Konsulate der Mitgliedstaaten. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Rentenbescheides.

Ihr Krankenversicherungsschutz ist für Sie als Mitglied der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Sie müssen sich aber unbedingt vor Ihrem Umzug bei Ihrer heimatlichen Krankenkasse abmelden, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Vorsicht: Abmelden, nicht kündigen! Sie bleiben Mitglied der deutschen Krankenversicherung und entrichten die Beiträge, im Krankheitsfall zahlt aber die gesetzliche Krankenversicherung an Ihrem neuen Wohnsitz. Wichtig ist deshalb auch: Wenn man in einem anderen EU-Land wohnt und nach Deutschland "in die Ferien" fährt, braucht man einen Auslandskrankenschein seines Wohnsitzlandes.

Wenn die beiden Voraussetzungen - ausreichendes Einkommen und Krankenversicherungschutz - erfüllt sind, dürfen die Behörden des Landes, in das man ziehen möchte, keine weiteren Bedingungen stellen. Die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden. Sie wird in der Regel fünf Jahre gelten und kann verlängert werden. Ihre Aufenhaltserlaubnis beantragen Sie nach Ihrer Einreise bei der Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnortes. Neben den bereits genannten Nachweisen müssen Sie in der Regel noch Ihren Reisepass, eine Kopie des Reisepasses und drei Passbilder mitbringen. In den meisten Mitgliedstaaten der EU erhalten Rentner heute ohne weitere Probleme eine Aufenthaltsgenehmigung.

Und man sollte den Umzug dem Rentenversicherungsträger rechtzeitig melden, denn für die Umstellung werden drei bis vier Monate veranschlagt. Dazu werden benötigt:

- die neue Anschrift

- eine persönliche Erklärung über die Art des Aufenthalts (vorübergehend oder dauerhaft)

- ein Nachweis über die aktuelle Staatsangehörigkeit

- und natürlich die neue Bankverbindung.

Weitere Informationen:

Deutsche Rentenverischerung Bund
Ruhrstraße 2
Eingang: Fehrbelliner Platz 5
10709 Berlin
Servicetelefon: 0800 10 00 480 70 (Kostenfrei in ganz Deutschland)
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr
Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
Fax: 030 865-27240
E-Mail:
Bitte geben Sie Ihre Versicherungsnummer und Ihre aktuelle Adresse an.
Internet: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Adressen der Botschaften





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Rente bei Aufenthalt im Ausland - Broschüre der BfA (pdf)
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Europäische Regelungen - Broschüre der BfA (pdf)
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