Warum gibt es die Gemeinschaftsbestimmungen zur sozialen Sicherheit?

Sozialer Schutz für Wanderarbeitnehmer, Studenten, Rentner und Touristen

Gäbe es die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit beim Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht, wären Millionen EU-Bürger ohne ausreichenden Schutz. Arbeitnehmer und Selbständige, Beamte, Rentner, Studenten, Touristen und alle Personengruppen, die von ihrem Recht Gebrauch machen, sich frei innerhalb der Europäischen Union zu bewegen, zu leben und zu arbeiten, sehen sich oftmals mit vielfältigen Fragen zur sozialen Sicherheit konfrontiert.

Wer zahlt die Krankenhausrechnung bei Unfall oder Krankheit während eines Auslandsaufenthaltes? Was geschieht mit den Rentenansprüchen eines Arbeitnehmers, der jahrelang in einem anderen Land gearbeitet hat? Welches Land zahlt das Arbeitslosengeld für Grenzgänger? Welches Land zahlt Kindergeld für Kinder, die in einem anderen Land wohnen? In welchem Land sind Sozilaversicherungsbeiträge zu zahlen, in welcher Sprache sind die Anträge zu stellen, welche Fristen sind zu beachten? Das ist nur ein kleiner Ausschnitt an Fragen, auf welche die nationalen Sozialgesetze selten eine Antwort haben.

Viele Arbeitnehmer liefen Gefahr, in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig oder gar nicht versichert zu sein, erworbene Rechte auf Leistungen der sozialen Sicherheit zu verlieren bzw. neue Rchte nicht erwerben zu können. Aus diesem Grund wurde in der Europäischen Union die gemeinsamen Regelungen eingeführt, die einen wirksamen und umfassenden Schutz gewährleisten, auch wenn sie bei der Vielfalt und Komlexität der unterschiedlichen Sozialsysteme bei weitem nicht alles regeln können. Aber nur wenn weitgehend sichergestellt ist, dass EU-Bürger, die sich innerhalb der Union bewegen, keine Nachteile im Hinblick auf ihre soziale Sicherheit erleiden, werden sie unbesorgt von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechtrecht Gebrauch machen.

Diese Regelungen sind in den Verordnungen (EWG) nr. 1408/71 und 574/72 niedergelegt, die zuletzt im Jahre 1999 geändert wurden. Am 1. Juni 2003 ist die Verordnung Nr. 859/2003 in Kraft getreten. Als Folge können Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen sich auf die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit berufen, soweit sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist