Urheberrecht und Reproduktion der Euro-Münzen

In Deutschland schützt das Münzgesetz die Verbraucher

In einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Januar 1999 ist der urheberrechtliche Schutz der gemeinsamen Seiten der Münzen geregelt. Der Designer der europäischen Vorderseite der Euro-Münzen, Luc Luycx, hat seine Urheberrechte an den Münzbildern auf die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, übertragen. Die Europäische Kommission hat ihrerseits jedem teilnehmenden Mitgliedstaat die Urheberrechte der Gemeinschaft für sein jeweiliges Hoheitsgebiet weitergegeben.

Die Reproduktion der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen ist nur auf Trägermaterialien gestattet, die eine Verwechslung mit den Euro-Münzen ausschließen. Reproduktionen auf Medaillen und anderen Marken aus Metall sind untersagt. Folgende Arten der Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen sind ohne Genehmigung zulässig:

- ebene Reproduktionen (Zeichnungen, Gemälde, Filme, Bilder), sofern sie die Euro-Münzen wahrheitsgetreu wiedergeben und in einer Weise verwendet werden, die dem Ansehen des Euro nicht schadet;
- Reproduktionen mit Relief auf Gegenständen, die nicht mit Münzen verwechselt werden können;
- Reproduktionen auf Marken aus Kunststoff oder Weichmaterialien, sofern sie mindestens 50 Prozent größer oder kleiner sind als die echten Euro-Münzen.
In allen anderen Fällen muss die Genehmigung zur Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission beantragt werden. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Genehmigung zuständig.

Die am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchsetzung des Urheberrechts. Die Europäische Kommission wird das Urheberrecht in den nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern durchsetzen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission können ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen alle Personen anstrengen, die diese Münzbilder ohne Genehmigung reproduzieren.

Die vergangenen und gegenwärtigen Aktivitäten privater Anbieter haben gezeigt, dass Euro-Münzen vor Verwechslung mit auf Euro lautenden "Medaillen" geschützt werden müssen. Medaillen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sie werden nur zur Erinnerung an eine Person oder an ein Ereignis oder als Auszeichnung gefertigt.

Die Bezeichnung "Euro" auf Medaillen ist in Deutschland nicht mehr zulässig. Nach Artikel 8 § 2 Euro-Einführungsgesetzes wurde § 2 der deutschen Medaillenverordnung entsprechend geändert. Diese Änderung trat schon am 16. Juni 1998 in Kraft.

Damit wurde der Schutzbereich der Medaillenverordnung von gültigen Münzen bereits vor der Einführung des Euro-Bargeldes am 1. Januar 2002 auf die Währungsbezeichnung "Euro" und die Abbilder der künftigen Euro-Münzen erweitert. Mit der Änderung der Rechtslage ist in Deutschland jeder weitere Vertrieb von Euro-Medaillen verboten; dieses Verbot schließt auch solche Medaillen ein, die zum Zeitpunkt der Herstellung – und selbst noch bei Beginn der Ausgabe – zulässigerweise die Bezeichnung "Euro" getragen haben.

Die Finanzminister aller Mitgliedstaaten haben sich am 23. November 1998 darauf verständigt, in der Übergangszeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 keine auf Euro lautenden Gedenkmünzen, auch nicht in Kombination mit der nationalen Währungseinheit, herauszugeben.

Die Einführung des Euro-Bargeldes erforderte zum 1. Januar 2002 eine Anpassung des deutschen Münzrechts. Die dabei erforderlichen Änderungen im Gesetze über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 wären derart umfangreich gewesen, dass im Rahmen des Dritten Euro-Einführungsgesetzes ein neues Münzgesetz verabschiedet wurde. Die Neufassung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem vor, dass der Bund auf Euro lautende Gedenkmünzen herausgeben kann, die in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel sein werden.