Auf einen Blick: Aufenthaltsrecht für Studenten

Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis

Studenten aus Mitgliedstaaten der EU haben einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen an einer Hochschule zugelassen und eingeschrieben sein,
  • krankenversichert sein und
  • glaubhaft machen, dass sie über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügen. Die Mittel gelten als ausreichend, wenn sie über dem Sozialhilfeniveau des Gastlandes liegen.

Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Behörden des Gastlandes die Aufenthaltsgenehmigung nicht verweigern. Sie können höchstens die Gebühr verlangen, die auch die eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung von Ausweispapieren bezahlen müssen. Das Aufenthaltsrecht ist auf die Dauer der Ausbildung beschränkt.

Studenten darf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht untersagt werden. Auch die Familienangehörigen von Studenten haben ein Aufenthaltsrecht und können im Gastland ohne weitere Formalitäten eine Arbeit aufnehmen.

Übrigens: Auch bezahlte Praktika oder der Freiwilligendienst in einem anderen EU-Land werden als Erwerbstätigkeit angesehen. Wer dagegen - etwa nach dem Studium - ein unbezahltes Praktikum im EU-Ausland absolviert, gilt als "nicht erwerbstätig". Er muss nicht wie Studenten nur glaubhaft erklären, sondern konkret belegen können, dass das Einkommen zum Leben im jeweiligen Land reicht.