E-Formular 303

Im Ausland auf Arbeitssuche

Arbeitslose haben die Möglichkeit im Ausland Arbeit zu suchen und weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies ist jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten möglich und nur in einem EU-, EWR- Staat oder in der Schweiz. Jedoch kann man in Deutschland nicht unmittelbar nach der Arbeitslosigkeit ausreisen, sondern muss der Agentur für Arbeit zumindest vier Wochen zur Verfügung gestanden haben, damit Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden können.

Plant man im Ausland nach Arbeit zu suchen, dann muss die Leistungsmitnahme vor der Abreise beim zuständigen Träger für Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden. In Deutschland ist das die örtliche Agentur für Arbeit. Der zuständige Träger stellt die notwendige Bescheinigung E 303 aus. Insgesamt besteht E 303 aus fünf Teilen, die vom zuständigen Träger in dem Land, in dem das Arbeitslosengeld beantragt wurde, ausgefüllt wird. E 303/05 ist ein Merkblatt für Arbeitslose über die wichtigen Dinge, die beachtet werden müssen, wenn im Ausland nach Arbeit gesucht wird. Die vom zuständigen Träger ausgefüllte Bescheinigung E 303 wird dem Arbeitslosen ausgehändigt.

Die Bescheinigung E 303 braucht der Arbeitslose um seine Leistungsberechtigung gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung nachzuweisen. Die Bearbeitung eines Antrages auf Ausstellung des E 303 Formulars nimmt einige Zeit in Anspruch, weshalb er rechtzeitig beantragt werden muss. Damit das Arbeitslosengeld im Ausland gezahlt wird, muss sich der Arbeitslose spätestens sechs Tage nach der Abreise bei der zuständigen Stelle in dem Land der Arbeitssuche melden. Diese Frist gilt auch dann, wenn E 303 noch nicht ausgehändigt werden konnte.

Das Arbeitslosengeld wird, sofern die Bescheinigung E 303 vorliegt, vom ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung in selber Höhe wie in Deutschland ausgezahlt. Dieser Leistungsbezug im Ausland soll vom ausländischen Träger auf dem Vordruck E 303/03 bescheinigt werden.
Findet der Arbeitslose keine Arbeit im Ausland, muss er innerhalb von drei Monaten wieder nach Deutschland zurückkehren, damit der Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld weiterhin bestehen bleibt. Eine wiederholte Arbeitssuche im Ausland ist nur möglich, wenn in der Zwischenzeit eine unselbständige Beschäftigung durchgeführt wurde, egal in welchem Land.

Auf einen Blick: Was muss ich beachten?
Vor der Abreise
: Bei der örtlichen Agentur für Arbeit Formular E 303 beantragen
Im Ausland: Innerhalb von sechs Tagen nach der Abreise bei der zuständigen Stelle der Arbeitssuche in dem Land melden.
Falls die Arbeitssuche im Ausland nicht erfolgreich ist: Innerhalb von drei Monaten wieder nach Deutschland zurückkehren

In jedem Fall sollten sich Arbeitslose, die den Plan haben im Ausland auf Arbeitssuche zu gehen, bei der örtlichen Agentur für Arbeit informieren.
Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im Ausland gibt es auch bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit

 

 





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