Familientrennungsgeld in der Luxemburger Steuererklärung

Einkommenssteuerrecht in der Europäischen Union weiterhin national geregelt

Ich bin Deutscher und arbeite seit einigen Monaten bei einer Firma in Luxemburg. Meine Frau und die Kinder sind in unserem Heimatort Saarbrücken geblieben, wo ich sie jedes Wochenende besuche. Die luxemburgische Finanzbehörde teilt mir nun mit, daß ich die Kosten für die Heimfahrten und den Familienunterhalt nicht von der Steuer absetzen kann. Stimmt das? Soll ich gegenüber den deutschen Arbeitnehmern benachteiligt werden, nur weil ich jetzt jenseits der Grenze arbeiten gehe?

Als Grenzgänger, der in Luxemburg arbeitet und in Deutschland wohnt, zahlen Sie Ihre Einkommenssteuern in Luxemburg - so legt es das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten fest. Wieviele Steuern Sie zahlen und welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können, bestimmt allein der luxemburgische Fiskus.

In Deutschland können die Kosten, die durch die Trennung von Wohn- und Arbeitsort entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. So kann der Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum nicht nur die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort, sondern auch die Kosten für zusätzliche Verpflegung und die wöchentliche Heimfahrt - ersatzweise sogar für lange Telefongespräche mit Ehepartner und Kindern - steuerlich geltend machen. Der Sinn dieser Regelung: Die Arbeitnehmer sollen zumindest teilweise für die finanziellen Nachteile der allwöchentlichen Trennung von der Familie entschädigt werden.

Von diesen Annehmlichkeiten des deutschen Steuerrechts können Sie nun leider nicht mehr profitieren. Mit dem Antritt Ihrer Stelle in Luxemburg unterliegen Sie dem luxemburgischen Steuerrecht - und dies sieht keine derartigen Ermäßigungen für Familienväter oder -mütter vor. Bei einer Ausdehnung des luxemburgischen Gebiets von ganzen 57 mal 82 km dürften lange Familientrennungen aus Arbeitsgründen denn wohl auch eher eine Seltenheit sein.

Für Fälle wie Ihren, in denen Unionsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch eine weitere Entfernung vom Wohnort der Familie erhebliche Kosten entstehen können, hat der luxemburgische Gesetzgeber einfach keine spezielle Steuerregelung vorgesehen. Nach luxemburgischem Recht gibt es lediglich einen Pauschalbetrag für die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, den jeder in Luxemburg tätige Arbeitnehmer steuerlich absetzen kann.

Der Grund für die unterschiedliche Behandlung: Das Einkommenssteuerrecht ist in der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Die Steuererhebung ist eines der wichtigsten Souveränitätsrechte des Staates. Auch auf lange Sicht wird es deshalb Sache der Mitgliedstaaten bleiben, die Abgaben für die auf ihrem Gebiet Steuerpflichtigen festzulegen. Europäische Regel ist aber: Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten dürfen gegenüber Ihren inländischen Kollegen nicht diskrimiert werden. Gegen diesen Grundsatz verstößt der luxemburgische Fiskus aber nicht, denn er behandelt Sie genau wie einen Luxemburger.

Das heißt auch: Ihre Ehefrau und Kinder werden bei der gesamten Veranlagung Ihrer Einkommenssteuer in Luxemburg mitberücksichtigt. Wenn Sie als Grenzgänger mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens Ihres Haushalts in Luxemburg versteuern, kommen Sie auch in den Genuß von Ehegattensplitting und Kinderfreibeträgen - auch wenn Ihre Familie jenseits der luxemburgischen Grenze lebt.

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