Zweites Euro-Einführungsgesetz: Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung

Lohn- und Gehaltsabrechnungen auf den Euro umstellen

Das "Gesetz zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro" ist das zweite Euro-Einführungsgesetz (Bundesgesetzblatt 1999, Teil I, Seite 385 ff.). Es trat rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.

Das Gesetz sollte Rechtssicherheit und -klarheit für die Unternehmen und die Sozialversicherungsträger schaffen. Praktische Auswirkungen hatte das Gesetz für die Unternehmen, die schon in der Übergangsphase zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung auf den Euro umstellen wollten.

Die Unternehmen, die auf den Euro umstellten, mußten alle Meldungen und Beitragsnachweise gegenüber Sozialversicherungsträgern auch in Euro vornehmen. Rückrechnungen in D-Mark oder geteilte Verfahren in Euro und D-Mark waren nicht zulässig.

Unternehmen, die innerhalb des Jahres auf den Euro umstellten, mußten außerdem ihre Beschäftigten ab- und anmelden, um den Wechsel der Währungseinheit eindeutig zu kennzeichnen. Generell galt, dass alle Berechnungen und Meldungen immer in der Währungseinheit durchzuführen waren, die zu diesem Zeitpunkt in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung verwendet wurden.

Die Sozialversicherungsträger selber haben bis zum 31. Dezember 2001 ihre Haushalte in D-Mark geführt. Aus diesem Grund mußten die Unternehmen damit rechnen, auch weiterhin Beitragsbescheide in D-Mark zu erhalten. Diese konnten aber in die Euro-Abrechnung übernommen und in Euro gezahlt werden. Die Leistungstabellen der Bundesanstalt für Arbeit wurden in der Übergangsphse in D-Mark ausgewiesen.

Schließlich passte das zweite Euro-Einführungsgesetz steuerrechtliche Regelungen an die Währungsumstellung an: Dabei handelte es sich um Änderungen des Tabaksteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.





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