Müssen Grundschulden neu bestellt werden?

Euro-Betrag im Grundbuch zu eindeutig zu errechnen. Neue Urkunden nicht erforderlich

Da der Umrechnungssatz zwischen DM und Euro am 1. Januar 1999 für endgültig festgelegt wurde, ist es jederzeit möglich, die Höhe einer DM-Grundschuld in Euro zu errechnen. Die eigentlich Eintragung muß deshalb nicht direkt geändert werden. Auch für die meisten anderen Urkunden und Verträge gilt: Solange der jeweilige Euro-Betrag eindeutig errechnet werden kann, muß in der Regel kein neues Schriftstück erstellt werden. Wird Ihnen ein neu ausgefertigter Vertrag, zum Beispiel von Ihrer Versicherung zugestellt, sollten Sie immer genau darauf achten, daß centgenau umgerechnet wurde und sich nichts am Vertrag geändert hat. Sonst stimmen Sie am Ende einer Vertragsänderung zu, ohne es recht zu bemerken.

Mit dem am 14. August 1999 in Kraft getretenen § 26a des Grundbuchmaßnahmegesetzes (Artikel 2 Abs. 4 der Überweisungsgesetzes, BGBl. 1999 I, Seite 1642) soll eine bundeseinheitliche Grundbuchpraxis bei der Umstellung von anderen Währungsbezeichnungen in Euro sichergestellt werden. Nach Ablauf der Übergangszeit, ab dem 1. Januar 2002, wird die Umstellung auf Antrag des Eigentümers, Gläubigers oder Rechtsinhabers vorgenommen. Das Grundbuchamt kann sie von Amts wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt vornehmen. Der Vorlage eines für das Recht erteilten Briefes bedarf es nicht. Die Umstellung wird auf dem Brief nur auf ausdrücklichen Antrag vermerkt.

Geregelt werden schließlich die für die Umstellung zu erhebenden Gebühren. Für die Umstellung von Amts wegen ab dem 1. Januar 2002 wird keine Gebühr erhoben. In den anderen Fällen beträgt sie 50 DM (25 Euro). Diese Regelungen gelten für die Eintragungen in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sinngemäß.