Aufenthalt und Sozialleistungen in Frankreich ohne zu arbeiten

EU-Bürger benötigt Aufenthaltsgenehmigung, um im EU-Ausland wohnen zu können

Meine Frau und ich möchten für ein bis zwei Jahre mit unseren Kindern nach Frankreich ziehen, um dort ein Haus zu renovieren, das wir kürzlich sehr billig gekauft haben. Wir möchten das mit unseren - allerdings knappen - Ersparnissen finanzieren. Brauchen wir in Frankreich eine Aufenthaltsgenehmigung? Können wir in Frankreich Sozialhilfe oder Kindergeld erhalten?

Auch als Unionsbürger brauchen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie sich in einem anderen EU-Land dauerhaft aufhalten wollen. Bei Arbeitnehmern und Selbständigen hat diese Aufenthaltsgenehmigung nur deklatorischen Charakter. Sie muß erteilt werden.
Ihr Fall liegt anders: Sie wollen in Frankreich kein Geld verdienen, sondern dort von Ihren Ersparnissen leben. Deshalb gelten für Sie strengere Regeln. Ihr Aufenthaltsrecht wird an zwei Bedingungen geknüpft. Ihr "Finanzpolster" muss ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt in Frankreich bestreiten zu können, und Sie müssen krankenversichert sein.

Der europäische Gesetzgeber wollte bewusst bei den Sozialleistungen ein "Europa à la carte" verhindern. Er hat deshalb die Zuständigkeit für die soziale Sicherung und Nothilfe dem Land der "Erwerbstätigkeit" zugewiesen. Im Klartext: Da Sie zur Zeit noch in Deutschland arbeiten, steht Ihnen auch die deutsche Sozialhilfe zu, wenn Sie in Not geraten. Ihren Anspruch können Sie aber nicht in ein anderes Land "mitnehmen". Nur wenn Sie in Frankreich eine Arbeit aufnehmen würden, könnten Sie auch französische Sozialleistungen erhalten.
Da Sie aber nach Frankreich umziehen wollen, ohne erwerbstätig zu sein, müssen Sie den französischen Behörden glaubhaft nachweisen, dass Sie dort keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen werden. Die Meßlatte ist dabei der örtliche Sozialhilfesatz: Sie müssen belegen, dass Sie Ihre Einkünfte in der Zeit des geplanten Aufenthalts so hoch sind, dass Ihnen nach französischem Recht keine Sozialhilfe zusteht. Eine Zusicherung reicht dabei nicht aus, man wird von Ihnen schriftliche Bestätigungen erwarten.
Vergleichsweise einfach ist dagegen der Nachweis des Krankenversicherungs-schutzes. Da Sie nur für zwei Jahre umziehen wollen, sollten Sie sich in Deutschland weiterversichern. Das ist sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung möglich. Ihre Versicherung wird Ihnen die hierfür nötigen Formalitäten erklären. Nur eines ist wichtig: Versäumen Sie auf keinen Fall, die Krankenversicherung über Ihren Auslandsaufenthalt zu informieren. Sonst riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

Wenn Sie erst mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich leben, wird Ihnen auch das französische Sozialamt kurzfristig weiterhelfen, wenn Sie in materielle Not geraten. Über kurz oder lang wird man Sie aber zum Verlassen des Landes auffordern, weil Sie entweder bei der "Erklärung über Ihre Existenzmittel" falsche Angaben gemacht haben, oder weil die Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist.

Weitere Informationen

Information und Beratung für grenzüberschreitende Fragen zwischen Frankreich, Deutschland und der Schweiz
http://infobest.org

Deutsche Botschaft in Frankreich
BP 30 221
75364 Paris CEDEX 08
Frankreich
Tel.: +33 1 44 17 31 31
Email: allemagne@pari.diplo.de
http://www.allemagne.diplo.de/Vertretung/frankreich/de/Startseite.html

Botschaft der Französischen Republik
Pariser Platz 5
10117 Berlin
Tel.: 030 590 03 90 00
Fax: 0049 (0) 30 - 590 03 9171
www.botschaft-frankreich.de/