Gelten alte Einreisesperren für neue Unionsbürger fort?

Strengere Anforderung des Gemeinschaftsrechts

Gelten die "Einreisesperren", die bislang aufgrund von Rechtsverstößen und anschließenden Ausweisungen oder Abschiebungen gegen einige der Neu-Unionsbürger bestanden, auch nach dem 1. Mai 2004 fort?

Soweit bislang gegen Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten eine Einreise- oder Visumerteilungssperre bestand, beruhte diese auf den für Drittausländer geltenden ausländergesetzlichen Regelungen. Bei Unionsbürgern kommen derartige freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen jedoch nur sehr eingeschränkt und unter Beachtung strenger Kriterien in Betracht.

Dies folgt aus dem Gemeinschaftsrecht, das gegenüber dem nationalen Recht vorrangig ist. In der Bundesrepublik Deutschland sind für ausländerrechtliche Einzelfallentscheidungen die Bundesländer und die örtlichen Ausländerbehörden in eigener Verantwortung zuständig. Die Ausländerbehörden müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der ausländergesetzlichen "Einreisesperren" auch nach dem Statuswechsels vom Drittausländer zum Unionsbürger weiterhin vorliegen.

Diese Überprüfungen werden angesichts der Komplexität und der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte jeweils einzelfallbezogen durchgeführt. Aufgrund der gegenüber Drittausländern deutlich günstigeren Regelungen für Unionsbürger ist jedoch in den meisten Fällen zu vermuten, dass Einreisesperren keine Wirkung mehr entfalten werden oder zu löschen sind.

Für die Betroffenen empfiehlt es sich, rechtzeitig vor der geplanten Einreise mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären, ob die Einreisesperre fortbesteht. Zuständige Ausländerbehörde ist grundsätzlich die für eine frühere Ausweisung oder Abschiebung verantwortliche Behörde. Wenn die zuständige Ausländerbehörde unbekannt oder unklar ist, ob überhaupt noch eine Einreisesperre fortbesteht, kann dies zuvor durch eine sogenannte Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt festgestellt werden (aus Datenschutzgründen ist eine notariell oder von einer deutschen Behörde beglaubigte Unterschrift des jeweiligen ausländischen Staatsangehörigen erforderlich).

Weitere Informationen:

Ausländerzentralregister
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland
Angela Dünwald
Telefon: 0228 99-358-1351
Fax: 0228 99-358-2831
E-Mail: azr@bva.bund.de