Wertsicherungsklauseln: Liberalere Praxis

Mit der Einführung des Euro endete die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank

Mit der Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 wurde § 3 des Währungsgesetzes aufgehoben; zugleich endete die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln. An die Stelle der währungsrechtlichen Vorschriften in § 3 Währungsgesetz sind seit dem 1. Januar 1999 eine preisrechtliche Regelung im neu gefassten § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Preisklauselverordnung getreten.

Für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln ist seit dem 1. Januar 1999 das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) in Eschborn/Taunus zuständig, das seit dem 1. Januar 2001 in das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übergeleitet wurde (Internet: www.bafa.de). Mit der Indexierungskontrolle leistet das BAFA einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Preisstabilität.

Die Preisklauselverordnung legt im einzelnen fest, wann Indexierungen zulässig sind und ersetzt insoweit die bisherigen Genehmigungsgrundsätze der Deutschen Bundesbank. Das Indexierungsverbot im Geld- und Kapitalverkehr ist entfallen.

Automatisch wirkende Preisklauseln zur Wertsicherung von Geldschulden fördern inflationäre Tendenzen. Ihre Vereinbarung ist aus diesem Grunde in weiten Bereichen des Rechtslebens grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Indexierungsverbot sind insbesondere bei langfristigen Verträgen möglich. In diesen Fällen darf der Betrag von Geldschulden an einen Index gekoppelt werden. Ein typischer und in der Praxis häufig verwendeter Index ist der Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland. Entlastungen des Genehmigungsverfahrens sind für Vertragsgestaltungen im Erbbaurecht und im Gewerbemietrecht für längerfristige Verträge eingeführt worden. Auch aus Wettbewerbsgründen können Ausnahmen vom Preisklauselverbot genehmigt werden.

Das BAFA entscheidet auf Antrag, ob derartige Klauseln im Einzelfall genehmigt werden können. Bei langfristigen Gewerbemiet- und Gewerbepachtverträgen entfällt das Genehmigungsverfahren; in diesen Fällen gilt die Wertsicherungsklausel unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes als genehmigt. Freigestellt vom Indexierungsverbot sind im übrigen der Geld- und Kapitalverkehr mit Ausnahme von Verbraucherkreditverträgen sowie Verträge im Außenhandel und Erbaurechtsverträge mit mindestens 30-jähriger Laufzeit.

Genehmigungsanträge werden normaler Weise auf dem Postwege zugesandt. Allgemeine Anfragen zu Wertsicherungsfragen, Vertragsentwürfen sowie Sachstandsanfragen können auch per E-Mail unter Indexierungskontrolle@bafa.de übermittelt werden.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Str. 29 - 35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-712
Fax: 06196 908-859

 





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Preisklauselverordnung.pdf
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§ 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz
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Preisklauselverordnung vom 23. September 1998
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