Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Vertrauensbildende Maßnahme

Vorgeschichte

Die erste Gemeinschaftsorganisation entstand unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg, als es notwendig erschien, den europäischen Kontinent wirtschaftlich wieder aufzubauen und einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten.

So entstand die Idee, die französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion zusammenzuführen, und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde gegründet. Diese Entscheidung folgte nicht nur einer wirtschaftlichen, sondern auch einer politischen Logik, da diese beiden Rohstoffe die Grundlage der Industrie und der Macht dieser beiden Länder waren. Die zugrunde liegende politische Zielsetzung bestand darin, die französisch-deutsche Solidarität zu verstärken, das Gespenst des Krieges zu vertreiben und den Weg der europäischen Integration zu ebnen.

Der französische Außenminister Robert Schuman schlägt am 9. Mai 1950 in seiner berühmten Erklärung vor, die französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion im Rahmen einer Organisation, die anderen europäischen Ländern zum Beitritt offen steht, einer gemeinsamen Hohen Behörde zu unterstellen.

Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande nehmen die Herausforderung an und nehmen Vertragsverhandlungen auf. Dieses Vorgehen steht im Gegensatz zu der ursprünglichen Absicht des hohen französischen Beamten Jean Monnet, der die Idee entwickelt und einen einfacheren und technokratischeren Mechanismus vorgeschlagen hatte. Die sechs Gründerstaaten sind jedoch nicht bereit, einen einfachen Entwurf zu akzeptieren, und sie einigen sich auf etwa hundert Artikel, die eine komplexe Gesamtheit bilden.

Schließlich wird am 18. April 1951 in Paris der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterzeichnet; er tritt am 24. Juli 1952 in Kraft und seine Laufzeit ist auf fünfzig Jahre begrenzt. Der Vertrag ist am 23. Juli 2002 ausgelaufen.

Der in ihm vorgesehene gemeinsame Markt wird am 10. Februar 1953 für Kohle, Eisenerz und Schrott und am 1. Mai 1953 für Stahl errichtet.

Ziele

Ziel des EGKS-Vertrags ist es gemäß Artikel 2 des Vertrages, auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Verbesserung der Lebenshaltung beizutragen. Die Organe haben auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes zu achten, gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern, auf die Bildung niedrigster Preise zu achten und auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken. Dabei sind gleichzeitig die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches und die Modernisierung der Erzeugung voranzutreiben.

Im Hinblick auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes führt der Vertrag den freien Warenverkehr ohne Zölle und Abgaben ein. Er untersagt diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, von den Staaten bewilligte Subventionen und Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten sowie einschränkende Praktiken.

Aufbau

Der Vertrag gliedert sich in vier Titel. Der erste Titel betrifft die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der zweite die Organe der Gemeinschaft, der dritte die Wirtschafts- und Sozialbestimmungen und der vierte allgemeine Bestimmungen. Er umfasst auch zwei Protokolle, das eine betrifft den Gerichtshof und das andere die Beziehungen der EGKS zum Europarat. Weiter schließt er ein Abkommen über die Übergangsbestimmungen ein, das die Ingangsetzung des Vertrags, die Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittstaaten und die allgemeinen Schutzmaßnahmen betrifft.

Organe

Die Organe, so wie wir sie heute kennen, gehen auf den EGKS-Vertrag zurück. Der Vertrag führt eine Hohe Behörde, eine Versammlung, einen Ministerrat, und einen Gerichtshof ein. Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

Die Hohe Behörde ist das unabhängige Exekutivorgan, das die Aufgabe hat, für die Erreichung der im Vertrag festgelegten Ziele zu sorgen und zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft zu handeln. Sie besteht aus 9 Mitgliedern (davon nicht mehr als zwei mit der gleichen Staatsangehörigkeit), die auf sechs Jahre ernannt werden. Es handelt sich um eine echte supranationale Einrichtung, die über Entscheidungsbefugnisse verfügt. Sie sorgt für die Modernisierung der Erzeugung und die Verbesserung von deren Qualität, die Lieferung der Erzeugnisse zu den gleichen Bedingungen, die Entwicklung der gemeinsamen Ausfuhr und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie. Die Hohe Behörde erlässt Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus und gibt Stellungnahmen ab. Sie wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler besteht.

Die Versammlung besteht aus 78 Abgeordneten, die von den nationalen Parlamenten ernannt werden. Die Zahl der Abgeordneten wird auf 18 für Deutschland, Frankreich und Italien, 10 für Belgien und die Niederlande und 4 für Luxemburg festgesetzt. Der Vertrag überträgt dieser Versammlung Kontrollbefugnisse.

Der Rat besteht aus sechs Vertretern der Mitgliedstaaten, die von den Regierungen entsandt werden. Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je drei Monate wahrgenommen. Die Aufgabe des Rates besteht darin, die Tätigkeit der Hohen Behörde und die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierungen aufeinander abzustimmen. Für wichtige Entscheidungen der Hohen Behörde ist seine Zustimmung erforderlich.

Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt werden. Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages.

Aufgaben

Gemäß dem Vertrag handelt die Hohe Behörde auf Grund der ihr von den Unternehmen zu liefernden Auskünfte und von Prognosen hinsichtlich der Erzeugung von Kohle und Stahl. Bei der Verfolgung ihres Zieles verfügt die EGKS über Informationsmittel und über Konsultationsbefugnisse, die von einer Nachprüfungsbefugnis begleitet werden. Wenn sich die Unternehmen diesen Befugnissen nicht unterwerfen, kann die Hohe Behörde Zwangsmaßnahmen wie Geldbußen (bis zum Höchstbetrag von 1 v. H. des Jahresumsatzes) und Zwangsgelder (bis 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Verzugstag) festsetzen.

Auf Grund dieser Auskünfte werden Prognosen erstellt, um Hinweise für das Handeln der Beteiligten zu geben und das Handeln der EGKS zu bestimmen. Zur Ergänzung der eingegangenen Informationen der Unternehmen und der Verbände führt die EGKS ihrerseits Studien über die Entwicklung der Preise und der Märkte durch.

Die Finanzierung der EGKS erfolgt durch Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl und durch Aufnahme von Anleihen. Die Umlagen dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben, der nicht rückzahlungspflichtigen Anpassungsbeihilfen und der zu fördernden technischen und wirtschaftlichen Forschung. Die durch Anleihen aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Gewährung von Krediten verwendet werden.

Im Bereich der Investitionen kann die EGKS - neben der Gewährung von Darlehen - auch Gewährleistungsverpflichtungen für Anleihen übernehmen, welche die Unternehmen bei Dritten aufnehmen. Außerdem verfügt die EGKS über Hinweisbefugnisse hinsichtlich der nicht von ihr finanzierten Investitionen.

Was die Produktion betrifft, spielt die EGKS hauptsächlich eine indirekte, subsidiäre Rolle durch Zusammenarbeit mit den Regierungen und im Zusammenhang mit Interventionen auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik. Sie kann jedoch bei Nachfragerückgang oder Mangel unmittelbare Maßnahmen ergreifen, indem sie zwecks organisierter Begrenzung der Erzeugung Quoten vorsieht oder bei Mangel die Verwendungsprioritäten, die Verteilung des Aufkommens und die Ausfuhren in den Fabrikationsprogrammen festlegt.

Hinsichtlich der Festsetzung der Preise verbietet der Vertrag Diskriminierungen über den Preis, Praktiken unlauteren Wettbewerbs und diskriminierende Praktiken in Form der Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte. Diese Regeln gelten auch im Verkehrsbereich.

Außerdem kann die Hohe Behörde unter bestimmten Umständen, etwa bei einer offensichtlichen Krise, Mindest- oder Höchstpreise innerhalb der Gemeinschaft oder in den Außenbeziehungen festlegen.

Im Bemühen um die Wahrung des freien Wettbewerbs ist die Hohe Behörde über alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterrichten, die diesen gefährden können. Außerdem befasst sich der Vertrag spezifisch mit den drei Fällen, die den Wettbewerb verfälschen können: die Absprachen, die Konzentrationen und die Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung. Absprachen oder Unternehmensverbände können durch die Hohe Behörde für nichtig erklärt werden, wenn sie den freien Wettbewerb direkt oder indirekt verhindern, einschränken oder verfälschen.

Die Löhne und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellen ein weiteres Kapitel des Vertrages dar. Obwohl die Löhne weiter unter die nationale Zuständigkeit fallen, kann die Hohe Behörde bei ungewöhnlich niedrigen Löhnen und Lohnsenkungen unter bestimmten, im Vertrag klar umrissenen Umständen, eingreifen.

Die Hohe Behörde kann finanzielle Hilfen für Programme gewähren, die zum Ziel haben, die negativen Auswirkungen zu mildern, die der technische Fortschritt in der Industrie für die Arbeitnehmer haben kann (Vergütungen, Beihilfen und Umschulung).

Was die Mobilität der Facharbeiter angeht, sieht der Vertrag vor, dass die Staaten die auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Beschränkungen der Beschäftigung abschaffen. Für die anderen Gruppen von Arbeitnehmern und bei Mangel an solchen Facharbeitern haben die Staaten ihre Einwanderungsbestimmungen in dem erforderlichen Umfang zu ändern, um die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer zu erleichtern.

Der Vertrag befasst sich auch mit der Handelspolitik der EGKS im Hinblick auf die Drittländer. Obwohl die nationale Zuständigkeit weiter gilt, verfügt die Gemeinschaft über einige Befugnisse wie die Festsetzung der Mindest- und Höchstsätze für Zölle, die Überwachung der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen oder das Recht, über Handelsabkommen informiert zu werden, die Kohle und Stahl betreffen.

27. Es gibt außerdem einen Bereich, in dem die vorrangige Zuständigkeit der Hohen Behörde besteht. Dieser Bereich umfasst Dumpingfälle, den Einsatz von vertragswidrigen Wettbewerbsmitteln durch Unternehmen, die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen, und eine erhebliche Erhöhung der Einfuhren, die für die gemeinschaftliche Produktion einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen kann.

Ergebnisse

Die Bilanz der EGKS ist positiv. Die Gemeinschaft konnte die Krisen bewältigen; sie hat eine ausgewogene Entwicklung der Produktion und des Vertriebs sichergestellt und die erforderlichen industriellen Umstrukturierungen und Umwandlungen erleichtert. Die Stahlproduktion hat sich im Vergleich zu den fünfziger Jahren vervierfacht, und der Stahl ist besser, billiger und sauberer. Die Kohleproduktion und die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer hingegen sind zurückgegangen; der Sektor hat jedoch ein hohes Niveau der technologischen Entwicklung, der Sicherheit und der Umweltqualität erreicht. Die Sozialsysteme der EGKS (vorgezogener Ruhestand, vorübergehende Zuschüsse, Mobilitätsbeihilfen, Berufsbildung …) haben angesichts der Krisen eine große Bedeutung gewonnen.

Auslaufen des EGKS-Vertrages

Fünfzig Jahre nach seinem Inkrafttreten ist der Vertrag wie vorgesehen am 23. Juli 2002 ausgelaufen . Zuvor wurde er mehrfach geändert, und zwar durch die folgenden Verträge: Fusionsvertrag (Brüssel, 1965) Verträge zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften (1970 und 1975), Grönland-Vertrag (1984), Vertrag über die Europäische Union (EUV, Maastricht, 1992), Einheitliche Europäische Akte (1986), Vertrag von Amsterdam (1997), Vertrag von Nizza (2001) sowie die Beitrittsverträge (1972, 1979, 1985 und 1994).

Zu Beginn der neunziger Jahre wurde nach einer ausgedehnten Debatte sein Auslaufen - gegenüber einer Vertragsverlängerung oder einer Kompromisslösung - als die beste Lösung angesehen. Deshalb hat die Kommission ein allmähliches Phasing-in dieser beiden Sektoren in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen, deren Regeln seit der Aufhebung des EGKS-Vertrages auf den Handel mit Kohle und Stahl Anwendung finden.

Ein Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl wurde dem Vertrag von Nizza beigefügt. Dieses Protokoll sieht die Übertragung des aktiven und passiven Vermögens der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft vor. Die Aktiva dieses Vermögens werden für die Forschung verwendet, die den mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden Sektoren zugute kommt.

Die Entscheidungen vom Februar 2003 enthalten die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls, die finanziellen Leitlinien und die Bestimmungen über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

Spätere Änderungen dieses Vertrages

Der vorliegende Vertrag wurde durch die folgenden Verträge geändert:

  • Vertrag von Brüssel, so genannter „Fusionsvertrag" (1965)
    Dieser Vertrag ersetzt die drei Ministerräte (EWG, EGKS und Euratom) und die beiden Kommissionen (EWG, Euratom) und die Hohe Behörde (EGKS) durch einen gemeinsamen Rat bzw. eine gemeinsame Kommission. Zu dieser administrativen Fusion kommt die Einführung eines gemeinsamen Verwaltungshaushalts.
     
  • Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften (1970)
    Dieser Vertrag ersetzt das System der Finanzierung der Gemeinschaften über Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch das System der Finanzierung über eigene Mittel. Er führt auch einen gemeinsamen Haushalt für die Gemeinschaften ein.
     
  • Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften (1975)
    Dieser Vertrag räumt dem Parlament das Recht ein, den Haushalt abzulehnen und der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen. Er sieht für die drei Gemeinschaften einen einzigen Rechnungshof als Organ für Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung vor.
     
  • Grönland-Vertrag (1984)
    Dieser Vertrag beendet die Anwendung der Verträge auf das Gebiet Grönlands und stellt nach dem Muster der für die überseeischen Hoheitsgebiete geltenden Regelung besondere Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland her.
     
  • Einheitliche Europäische Akte (1986)
    Die Einheitliche Europäische Akte stellt die erste große Reform der Verträge dar. Sie bewirkt die Ausweitung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments (Verfahren der Zusammenarbeit) und die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen. Sie sieht das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum Jahr 1992 vor.
     
  • Vertrag über die Europäische Union, sog. „Vertrag von Maastricht" (1992)
    Durch den Vertrag von Maastricht werden die drei Gemeinschaften (Euratom, EGKS, EWG) und die institutionalisierte politische Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, Verteidigung, Polizei und Justiz unter dem Dach der Europäischen Union zusammengefasst. Die EWG wird in EG umbenannt. Außerdem führt dieser Vertrag die Wirtschafts- und Währungsunion ein, schafft neue Politikbereiche der Gemeinschaft (Bildung, Kultur) und erweitert die Befugnisse des Europäischen Parlaments (Mitentscheidungsverfahren).
     
  • Vertrag von Amsterdam (1997)
    Der Vertrag von Amsterdam erlaubt der Union eine Erweiterung ihrer Zuständigkeiten durch Einführung einer gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik, durch Vergemeinschaftung von Sachgebieten, die zuvor lediglich Gegenstand einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres waren, durch Maßnahmen zur bürgernäheren Gestaltung der Union, durch die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten (verstärkte Zusammenarbeit). Außerdem kommen das Mitentscheidungsverfahren und qualifizierte Mehrheitsentscheidungen häufiger zur Anwendung, Schließlich beinhaltet der Vertrag eine Vereinfachung und Neunummerierung der Vertragsartikel.
     
  • Vertrag von Nizza (2001)
    Der Vertrag von NIzza dient hauptsächlich der Regelung derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen Fragen, die 1997 im Vertrag von Amsterdam noch offen gelassen wurden. Dabei handelt es sich um die Zusammensetzung der Kommission, um die Stimmengewichtung im Rat und um die Ausdehnung der Fälle, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Der Vertrag erleichtert den Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit und verbessert die Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems.

Der vorliegende Vertrag wurde auch durch die folgenden Beitrittsverträge geändert:

  • Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs (1972), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von sechs auf neun erhöht.
     
  • Vertrag über den Beitritt Griechenlands (1979)
     
  • Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals (1985), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von zehn auf zwölf erhöht.
     
  • Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (1994), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf fünfzehn erhöht.


Bezug

VerträgeDatum der UnterzeichnungInkrafttretenAmtsblatt
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl18.04.195124.07.1952
Ausgelaufen am 23.7.2002
Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
Fusionsvertrag08.04.196501.07.1967ABl. 152 vom 13.07.1967
Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften22.04.197001.01.1971ABl. L 2 vom 2.1.1971
Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften22.07.197501.06.1977ABl. L 359 vom 31.12.1977
Grönland-Vertrag13.03.198401.01.1985ABl. L 29 vom 1.2.1985
Einheitliche Europäische Akte28.02.198601.07.1987ABl. L 169 vom 29.6.1987
Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht)07.02.199201.11.1993ABl. C 191 vom 29.7.1992
Vertrag von Amsterdam02.10.199701.05.1999ABl. C 340 vom 10.11.1997
Vertrag von Nizza26.02.200101.02.2003ABl. C 80 vom 10.3.2001
BeitrittsverträgeDatum der UnterzeichnungInkrafttretenAmtsblatt
Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs22.01.197201.01.1973ABl. L 73 vom 27.3.1972
Vertrag über den Beitritt Griechenlands28.05.197901.01.1981ABl. L 291 vom 19.11.1979
Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals12.06.198501.01.1986ABl. L 302 vom 15.11.1985
Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens24.06.199401.01.1995ABl. C 241 vom 29.8.1994