Europäischer Wirtschaftsraum

Binnenmarkt mit 500 Millionen Verbrauchern

Im Mai 1992 unterzeichneten die damals zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die damaligen Mitglieder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Österreich, Finnland, Norwegen, Island, Schweden, Schweiz und Liechtenstein im portugiesischen Porto den Vertrag zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Er trat am 1. Januar 1994 (für Liechtenstein: 1. Mai 1995) in Kraft. Die Schweiz konnte allerdings nicht am EWR teilnehmen: Die Schweizer entschieden sich in einem Referendum gegen den Beitritt zum EWR. Inzwischen hat die Schweiz durch "bilaterale Verträge" mit der EU dennoch den Status eines "quasi-EWR-Mitgliedes" erreicht.

Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association - EFTA) war 1960 aus dem Zusammenschluss von sieben westeuropäischen Ländern entstanden, die ihre gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen gegenüber der 1957 gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wahren wollten, dabei selbst aber keine weitergehende politische Integration anstrebten. Ihr Ziel war es, den Handel mit Industriegütern untereinander zu liberalisieren, zur Schaffung eines ganz Europa umfassenden Markts beizutragen und die Entwicklung des Welthandels zu fördern. Unterzeichner des am 3. Mai 1960 in Kraft getretenen „Stockholmer Abkommens“ und damit Gründungsmitglieder der EFTA waren Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Österreich, die Schweiz und Portugal. Ihnen schlossen sich Island (1961) und Finnland (1986) an. Liechtenstein, das als Teil des Schweizer Zollgebiets bereits in die EFTA einbezogen war, erwarb 1991 die Vollmitgliedschaft.

Das erste Ziel des Zusammenschlusses, der Abbau der Zölle im EFTA-Binnenhandel mit Industriegütern, wurde 1966 vorzeitig erreicht. Trotzdem: Die EFTA konnte sich der Anziehungskraft der Europäischen Gemeinschaft immer weniger entziehen. Bereits 1973 wechselten Großbritannien und Dänemark zur EG über, 1986 folgte Portugal, und 1995 vollzogen Finnland, Österreich und Schweden den Beitritt zur EU.

Bereits Anfang der 70er Jahre, nach dem Beitritt Großbritanniens, Irlands und Dänemarks zur Europäischen Gemeinschaft, entwickelte sich eine enge Kooperation zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft. Die EG und die EFTA-Länder schlossen Freihandelsabkommen, die die Zölle bei gewerblichen Gütern praktisch abschafften. Mit dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde diese Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt.

Größter Binnenmarkt der Welt
Die im EWR vereinigten 30 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Österreich, Schweden und Spanien, die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie Island, Lichtenstein, Norwegen) bilden den größten zusammenhängenden Binnenmarkt der Welt. Er erstreckt sich von der Arktis bis zum Mittelmeer und umfasst rund 500 Millionen Verbraucher. Mit dem EWR wurden die vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes, der freie Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr, auf die EFTA-Länder (mit Ausnahme der Schweiz) ausgedehnt. Die Staaten übernahmen die Binnenmarkt-Regeln der Europäischen Union, also alle zum Funktionieren des einheitlichen Marktes notwendigen Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen. Daneben arbeiten die Mitgliedstaaten auch bei den flankierenden Politiken zusammen - zum Beispiel bei Forschung, Bildung, Umwelt und im Verbraucherschutz.

Gemeinsame Wettbewerbsregeln
Mit der Verwirklichung der vier Grundfreiheiten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfolgt auch die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und geeigneter Überwachungsinstrumente. Dazu gehören:

  • ein einheitliches Wettbewerbsrecht (Art. 53ff EWR-Abkommen / Art. 81ff EG-Vertrag)
  • das Verbot von wettbewerbshemmenden staatlichen Beihilfen (Art. 61ff EWR-Abkommen / Art. 87ff EG-Vertrag)
  • die Öffnung des öffentlichen Beschaffungs- und Auftragswesens für Bewerber aus den EWR-Staaten (Art. 65 Abs. 1 EWR-Abkommen)
  • die Vereinheitlichung der Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 65 Abs. 2 EWR-Abkommen)

Die Einhaltung der Wettbewerbsregeln wird für die EU-Staaten von der Europäischen Kommission und für die EWR/EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen) von der EFTA-Überwachungsbehörde beaufsichtigt. Diese hat diesbezüglich vergleichbare Kompetenzen wie die EU-Kommission und arbeitet in der Überwachung der Wettbewerbsregeln eng mit dieser zusammen.

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit
Neben den gemeinsamen Wettbewerbsregeln ist für das Funktionieren des Binnenmarktes auch eine Harmonisierung in den Bereichen Sozialpolitik (Anh. XVIII EWR-Abkommen), Verbraucherschutz (Anh. XIX EWR-Abkommen), Umwelt (Anh. XX EWR-Abkommen), Statistik (Anh. XXI EWR-Abkommen) und Gesellschaftsrecht (Anh. XXII EWR-Abkommen) notwendig. Diese Bestimmungen bezeichnet man als horizontale Politiken (vgl. Art. 66ff EWR-Abkommen / vgl. auch z.B. Art. 136ff EG-Vertrag).

Demgegenüber regeln sogenannte flankierende Politiken die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die vier Grundfreiheiten (freier Warenverkehr, freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr) haben. Hierzu zählen Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Fördermassnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen, Tourismus, Medien, usw. (vgl. Art. 78ff EWR-Abkommen / vgl. auch z.B. Art. 163ff EG-Vertrag).

Diese Zusammenarbeit gestaltet sich durch die Beteiligung der EWR/EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen) an Rahmenprogrammen, Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Europäischen Union (EU).

Organe des EWR
Der institutionelle Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besteht aus zwei Pfeilern. Die Europäische Union (EU) bildet mit ihren Institutionen den ersten, die EWR/EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen) mit ihren eigenen Institutionen den zweiten Pfeiler. Zwischen diesen beiden Pfeilern sind die gemeinsamen EWR-Organe angesiedelt. Durch diese nehmen die Vertragsstaaten gemeinsam die Durchführung und die Entwicklung des EWR vor.

Durch dieses institutionelle Gefüge soll das Funktionieren und die weitere Entwicklung des gesamten EWR gewährleistet werden. Allerdings haben die Vertragsparteien mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) keinerlei Gesetzgebungskompetenzen auf die EWR-Organe oder EWR-Institutionen übertragen. Für die Umsetzung und Entwicklung des EWR-Vertrages wurden eigene Organe geschaffen:

  • Der Rat als oberstes Organ setzt sich aus den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen. Er entwickelt die Leitlinien für die Verwirklichung und die Weiterentwicklung des EWR-Vertrages.
  • Der Gemeinsame Ausschuss ist mit der Durchführung des Vertrages in der Praxis beauftragt.
  • Der Gemischte Parlamentarische EWR-Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten zusammen. Er kann seine Standpunkte in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.
  • Im Konsultativ-Ausschuss treffen Vertreter der Sozialpartner aus den EU- und EFTA-Staaten zusammen. Er hat beratende Funktion.
  • Die Überwachung und Durchsetzung der Vertragsbestimmungen übernehmen in der EU die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof, in den EFTA-Staaten eine EWR-Überwachungsbehörde sowie ein unabhängiger EWR-Gerichtshof.

Nach dem EWR-Vertrag haben die EFTA-Staaten bei den EU-Entscheidungen gewisse Konsultationsrechte. So zieht die Europäische Kommission bei der Erarbeitung von Rechtsvorschlägen in unter das EWR-Abkommen fallenden Bereichen auch Sachverständige aus den EFTA-Staaten hinzu. Im Gemeinsamen EWR-Ausschuss werden die EFTA-Staaten über Gesetzesinitiativen der Kommission informiert und konsultiert. Die EFTA-Staaten haben jedoch kein Mitentscheidungsrecht.

Ausgenommen vom EWR bleibt die Landwirtschaft - Handelserleichterungen gibt es in diesem Bereich lediglich durch bilaterale Handelsabkommen, die neben dem EWR-Vertrag geschlossen werden. Da der EWR keine Zollunion ist, werden keine einheitlichen Außenzölle erhoben: Deshalb bleibt es weiter bei Grenzkontrollen zwischen EU und EFTA-Staaten.

Freizügigkeit
Aufgrund des EWR-Abkommens findet auch die Verordnung 1408/71 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen Anwendung. Das bedeutet, dass EU-Staatsangehörige genauso wie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen und deren Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die nicht Staatsangehörige der EU oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind, sich auf diese Verordnung berufen können, wenn sie sich innerhalb der EU oder einem dieser drei Länder bewegen. Gleiches gilt für Staatenlose und Flüchtlinge, wenn sie innerhalb der EU oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen und ein grenzüberschreitendes Element innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vorliegt.

Auch im Alltag ist der EWR noch lange nicht in den Köpfen der Menschen verankert. "Wir müssen immer wieder auf die Gleichbehandlung unserer Bürger pochen», sagt Andrea Entner-Koch von der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Als ein Student aus dem Fürstentum in England studieren wollte, verlangte die Uni von ihm eine Aufenthaltsgenehmigung ähnlich wie für US-Amerikaner.