Ausschuss der Regionen
Regionen in den EU-Entscheidungsprozess eingebunden
"Europa der Regionen": Zwei Begriffe, die geografisch betrachtet die Größe eines Kontinents, andererseits die Überschaubarkeit eines Raumes darstellen, werden mit einem schlichten "der" zusammengeführt. Sie kennzeichnen eine zunehmende politische Entwicklung in der Europäischen Union, die in die Richtung eines bürgernahen "Europas von unten" steuert. Sie will dem "Brüsseler Zentralismus" ein eigenes Gewicht entgegensetzen.
Unter "Regionen" versteht man die einzelnen Territorien in den bald 25 Staaten der EU, deren Bevölkerung ethnische, sprachliche, kulturelle oder auch religiöse Gemeinsamkeiten haben. In Großbritannien ist Wales eine solche Region, in Frankreich ist es die Bretagne und in Deutschland sind es zum Beispiel Bayern oder Brandenburg.
In einem Bundesstaat wie Deutschland besitzen diese Regionen sogar "Staats-Qualität": Sie haben eigene Verfassungen, Regierungen und eigene Gesetzgebung. In anderen Ländern der EU geht es zentralistisch zu, das heißt die Regionen haben wenig(er) zu bestimmen. Selbst in einem föderal verfassten Staat wie Deutschland, sind im Laufe der Jahre durch die fortschreitende europäische Integration, also durch die Verlagerung von nationalstaatlichen Kompetenzen nach Brüssel, eigenständige Entscheidungsbefugnisse geschwunden. Das fängt beim Bund an und reicht bis in die Regionen und Städte hinein. Grund genug also für die Regionen, ihre Interessen zu artikulieren und zu vertreten.
Als eigenständige Akteure in der EU treten die Regionen schon seit Jahrzehnten auf. Sie leisteten Pionierarbeit zunächst bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Stichwort: "Euregio"). Ihre Interessen gegenüber ihren nationalen Regierungen, internationalen Organisationen sowie gegenüber der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat versuchten sie durch transnationale Einrichtungen wahrzunehmen, zum Beispiel durch die 1987 gegründete "Versammlung der Regionen Europas". Zu ihren Aufgaben zählen: Dialog, Kommunikation und Förderung der Kooperation zwischen den Regionen, die Repräsentation der Regionen bei europäischen Institutionen sowie die Zusammenarbeit mit europäischen Vereinigungen lokaler Körperschaften.
Einen "direkten Draht" zwischen den Organen der EU und den Regionen wollten die Staats- und Regierungschefs schaffen, als sie in Maastricht beschlossen, den "Ausschuss der Regionen" als Beratungsausschuss der Europäischen Union einzurichten. Die Regionen und deren Bürger sollten stärker in den europäischen Einigungsprozess eingebunden werden. Der Ausschuss der Regionen hat im Gesetzgebungsprozess der Europäischen Union (Gesetzgebungsverfahren) zwar kein Mitentscheidungsrecht, er wird aber in vielen Fällen vom Rat oder von der Europäischen Kommission gehört.
Der Ausschuss der Regionen ist damit ein beratendes Organ für die Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union. Er vertritt die Interessen dieser Gebietskörperschaften bei der Kommission und beim Rat, an die er seine Stellungnahmen richtet. Die Einsetzung des Ausschusses der Regionen ist ein bedeutsamer Aspekt der bereits in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union bekundeten Absicht, "den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen".
Die Mitglieder werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten für vier Jahre ernannt. Sie sind gewählte Vertreter der lokalen, regionalen oder zwischengeordneten Gebietskörperschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Während ihrer Arbeit im Ausschuss sind sie an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die deutschen Bundesländer, Landkreise, Städte und Gemeinden stellen 24 Mitglieder.
Wiederernennung ist zulässig. Seine Mitglieder müssen entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokale Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein.
Seit der EU-Erweiterung am 1. Januar 2007 teilen sich die 344 Sitze so auf: Deutschland 24, Großbritannien 24, Frankreich 24, Italien 24, Spanien 21, Polen 21, Rumänien 15, Bulgarien 12, Niederlande 12, Griechenland 12, Tschechische Republik 12, Belgien 12, Ungarn 12, Portugal 12, Schweden 12, Österreich 12, Slowakei 9, Dänemark 9, Finnland 9, Irland 9, Litauen 9, Littland 7, Slowenien 7, Estland 7, Zypern 6, Luxemburg 6, Malta 5.
Der Ausschuss der Regionen eröffnet die Möglichkeit, die Erfahrungen und Interessen der Regionen unmittelbar in den europäischen Entscheidungsprozess einzubringen. Gleichzeitig sorgt er dafür, dass Informationen über die Politik der Europäischen Union direkt in die Regionen weitergeleitet werden. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe der Union.
Der Ausschuss der Regionen erhielt mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags einen vom Wirtschafts- und Sozialausschuss unabhängigen organisatorischen Unterbau (Übersetzungsdienste, Technische Dienste). Aus finanziellen Gründen gibt es auch weiterhin eine gewisse Zusammenarbeit im technischen Bereich.
In bestimmten Bereichen müssen der Rat oder die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen einholen, um Entscheidungen zu treffen (Obligatorische Konsultation):
- Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend [Art. 149 ( 126)]
- Kultur [Art. 151 (128)]
- Gesundheitswesen [Art. 152 (129)]
- transeuropäische Netze für Verkehr, Telekommunikation und Energie [Art. 156 (129d)]
- wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: spezifische Aktionen [Art. 159 (130b)], Festlegung der Aufgaben, der Ziele und der Organisation der Strukturfonds [Art.161 (130d)], Durchführungsbeschlüsse für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [Art. 162 (130e)].
Durch den Amsterdamer Vertrag wurde die Stellung des AdR im Rechtsetzungsgefüge deutlich aufgewertet. Folgende konkreten Ergebnisse wurden für den AdR im Amsterdamer Vertrag erzielt:
- Erweiterung des Geltungsbereichs der obligatorischen Anhörung gemäß Artikel 265 EG-V auf Beschäftigung (Art. 7 u.10), Verkehr (Art. 71), Sozialfragen (Art. 137 II/III), Sozialfonds (Art.148), Berufliche Bildung (Art. 150 IV), Gesundheitswesen Art. 152 IV), Umwelt (Art. 157 III). Bei den Fällen der fakultativen Anhörung wurde die besondere Rolle des AdR bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit primärrechtlich verankert (Art. 265 Abs.1 EGV).
- Der AdR kann nunmehr auch vom Europäischen Parlament in den vom Vertrag vorgeschrieben Fällen gehört werden (Art. 265 Abs.4 EGV).
Der Ausschuss der Regionen kann darüber hinaus in allen Bereichen von der Kommission, dem Rat oder dem Parlament konsultiert werden, wenn diese Organe dies für zweckmäßig erachten (Fakultative Konsulation).
Wenn der Rat oder die Kommission den Ausschuss konsultieren (sowohl obligatorisch als auch fakultativ), können sie diesem eine Frist von mindestens einem Monat setzen, nach deren Ablauf das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben kann.
Die Kommission hat am 19.04.1995 einen "Verhaltenskodex" für die Zusammenarbeit mit dem AdR beschlossen. Demnach wird die Kommission über die im EU-Vertrag festgeschriebenen 5 Bereiche für obligatorische Konsultation hinaus immer dann den AdR konsultieren, wenn die Einbringung der Sachkompetenz von Kommunen und Regionen sinnvoll ist, ihre Exekutiv oder Gesetzgebungsbefugnisse berührt sind, wenn die vorgeschlagenen Rechtsakte sich auf die Funktion der Kommunen und Regionen auswirken oder unterschiedliche Auswirkungen auf Regionen haben könnten. Die Kommission sagte außerdem die Anwesenheit von Mitgliedern der Kommission je nach Tagesordnung in der Plenarsitzung des AdR zu. Die Kommission wird einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über die Weiterbehandlung und die Berücksichtigung der Stellungnahmen des AdR vorlegen.
Der Ausschuss der Regionen im Internet: http://europa.eu/institutions/consultative/cor/index_de.htm

